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Fischereischein für Sachsen

Fischereischeinpflicht

Wer in Sachsen Angeln möchte, benötigt neben dem Erlaubnisschein des Fischereirechtsinhabers am auserwählten Gewässer als grundlegende Legitimation einen gültigen Fischereischein. Ausnahmen dazu regelt das Sächsische Fischereigesetz in aktueller Fassung. Der Fischereischein ist ein behördliches Dokument, mit dem die öffentlich rechtliche Genehmigung zur Ausübung der Fischerei mit Handangeln erteilt wird. Der Fischereischein dokumentiert, dass der Inhaber über die notwendigen Kenntnisse zur fach- und sachgerechten Ausübung der Angelfischerei, zum tierschutzgerechten Umgang mit Fischen und zum ordnungsgemäßen Verhalten in der Natur besitzt. Kinder und Jugendliche können ab dem vollendeten 9. Lebensjahr einen Jugendfischereischein beantragen, der maximal bis zum vollendeten 16. Lebensjahr gilt. 

Gesetzliche Grundlagen

Gesetzliche Grundlage für die Ausübung der Angelfischerei bilden das Sächsische Fischereigesetz (SächsFischG) und die Sächsische Fischereiverordnung (SächsFischVO). Beide geben dem Angler den rechtlichen Rahmen vor, der bei der Ausübung der Angelfischerei einzuhalten ist.

Fischereibehörde

Die zuständige sächsische Behörde für die Erteilung und Ausstellung von Fischereischeinen ist die Fischereibehörde, die ihren Hauptsitz in Königswartha hat. Zudem gibt es Außenstellen in den Regierungsbezirken Dresden, Chemnitz und Leipzig.

Wohnsitzprinzip

In Sachsen gilt das so bezeichnete Wohnsitzprinzip. Personen mit Hauptwohnsitz im Freistaat Sachsen benötigen zum Fischfang einen ordnungsgemäß ausgestellten und gültigen Fischereischein der sächsischen Fischereibehörde.

Besonderer Fischereischein für Personen mit Behinderung

Schwerbehinderten Personen (Schwerbehindertenausweis mit einem "H" oder Nachweis einer geistigen Behinderung, die allein einen Grad der Behinderung von 50 bedingt) können einen Antrag auf Erteilung eines Fischereischeins ohne Fischereiprüfung stellen. Mit diesem besonderen Fischereischein darf der Inhaber die Angelfischerei aber nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers ausüben.

Fischereischeine anderer Bundesländer

Wer in einem anderen Bundesland wohnhaft ist (Wohnsitz gemäß Ausweisdokument) und dort den Fischereischein erwirbt, besitzt damit auch einen in Sachsen gültigen Fischereischein. Dies ist durch die Übereinkunft der Bundesländer zur gegenseitigen Anerkennung der Fischeischeine geregelt. Die Gültigkeit bleibt bis zum Ablauf der aus dem Schein ersichtlichen Dauer (ggf. auf Lebenszeit) bestehen. Wenn der Inhaber seine Hauptwohnung nach Sachsen verlegt, kann ein sächsischer Fischereischein beantragt werden.

Gastfischereischein

Gäste und Besucher in Sachsen, die ihren Hauptwohnsitz nachweislich außerhalb des Geltungsbereichs des deutschen Grundgesetzes haben, kann auf Antrag gegen Vorlage ihres Ausweisdokuments und ihres ausländischen Fischereischeins ein Gastfischereischein ohne Fischereiprüfung ausgestellt werden. Dieser ist vom Ausstellungstag 30 Tage gültig und kostet derzeit 5,- Euro. Neben der Fischereibehörde können auch die Anglerverbände (AV Südsachsen Mulde/Elster e.V., AV Leipzig e.V., AV "Elbflorenz" Dresden e.V.) dieses Dokument ausstellen. Dazu ist dort ein Termin abzustimmen.

Ausnahmen zur Fischerscheinpflicht

Eine Fischereischeinpflicht besteht nicht für Personen, die das sechzehnte Lebensjahr  noch nicht vollendet haben, wenn sie an einer Veranstaltung der Anglervereine teilnehmen und von sachkundigen Vertretern der Anglervereine beaufsichtigt werden. Die Fischereibehörde kann in besonderen Fällen, insbesondere für Teilnehmer an fischereilichen Veranstaltungen, weitere Ausnahmen von der Fischereischeinpflicht zulassen. (SächsFischG § 20, Abs. 3). Dafür ist aber stets die Erlaubnis des Fischerechtinhabers am Gewässereinzuholen und die Veranstaltung ist diesem vor Durchführung anzuzeigen.

Voraussetzung für den Sächsischen Fischereischein

Um einen Sächsischen Fischereischein erstmalig erwerben zu können, ist der Sachkundenachweis erforderlich. Dafür muss eine Fischereiprüfung erfolgreich absolviert werden. Voraussetzung für eine Zulassung zur Fischereiprüfung ist ein schriftlicher Antrag und die Teilnahme am Vorbereitungslehrgang. Der Antragsteller muss das 14. Lebensjahr vollendet haben und es dürfen keine Versagens gründe entgegenstehen (SächsFischG §21).

Wer mit einem gültigen Fischereischein eines anderen Bundeslandes seinen Hauptwohnsitz nach Sachsen verlegt, kann seinen Fischereischein durch die Fischereibehörde in einen sächsischen Fischereischein umwandeln lassen.

Fischereischein-Lehrgang

Der Lehrgang umfasst 30 Unterrichtsstunden und beinhaltet folgende Fach- und Wissensgebiete:

• Allgemeine Fischkunde

• Spezielle Fischkunde

• Gewässerkunde

• Gerätekunde

• Gesetzeskunde

Die Anmeldung zum Lehrgang erfolgt mittels ausgefüllten Antrags beim entsprechenden Lehrgangsanbieter. Er übernimmt für die Teilnehmer am Lehrgang die Online Datenerfassung für den Fischereischein.
Mehr dazu;

Ausstellung Fischereischein

Der Fischereischein in Sachsen wird von der Fischereibehörde ausgestellt. Dafür ist dort nach bestandener Prüfung zum Fischereischein ein schriftlicher Antrag zu stellen. Für den Regierungsbezirk Chemnitz ist dies in der Fischereibehörde, Außenstelle Chemnitz vorzunehmen. Der Fischereischein wird lebenslänglich ausgestellt. Derzeit ist dafür bei der Fischereibehörde eine Verwaltungs- und Bearbeitungsgebühr in Höhe von 34,00 Euro zu entrichten.

Sächsische Landesanstalt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie  Fischereibehörde - Außenstelle Chemnitz

Adresse:               Altchemnitzer Straße 41, 09120 Chemnitz

Postanschrift:        09105 Chemnitz

Telefon:                0371 / 532 28 49 oder 0371 / 532 18 44

Fax:                     0371 / 532 18 19

(Persönliche Besuche bitte nur nach telefonischer Absprache.)

 

Sächsische Landesanstalt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie  Fischereibehörde - Dienststelle Königswartha

Adresse:               Hauptstraße 12 a, 02699 Königswartha

Postanschrift:        Postfach 1140, 02697 Königswartha

Telefon:                035931 / 296 10

Fax:                     035931 / 296 11

(Persönliche Besuche bitte nur nach telefonischer Absprache.)

Verlängerung Fischereischein

Die sächsische Fischereibehörde hat mit dem 05.09.2013 die Online-Verlängerung des Fischereischeines aus datenschutzrechtlichen Gründen eingestellt.
Ablaufende Fischereischeindokumente sind bei der Fischereibehörde zu verlängern. Änderungen oder Anforderung eines Duplikates bei Verlust sind ebenfalls über die Fischereibehörde abzuwickeln. Neben der Möglichkeit des Vorortbesuches der Außenstellen (Leipzig, Dresden, Chemnitz) kann dieses auch auf dem Fernweg erfolgen.

Formular: Antrag Chemnitz 

Formular: Antrag Dresden

Formular: Antrag Leipzig