Reglungen
Spanien
Bleiverbot am Ebro
Wer als Karpfenangler in diesem Jahr nach Spanien reisen möchte, sollte unbedingt darauf achten, keine Bleie zu verwenden. Es ist ein Thema, das seit Jahren bereits zu teils hitzigen Diskussionen unter Anglern führt: das Bleiverbot. 2022 ist es nun soweit – die ersten Länder und Regionen in Europa haben bereits ein entsprechendes Verbot ausgesprochen. Das Bleiverbot ist am Ebro in der spanischen Region Katalonien bereits seit dem 1. Januar 2022 aktiv – und überrascht viele unwissende Angler. Denn Katalonien nimmt das Verbot ernst und führt strenge Kontrollen durch. Wie „Carpy“ berichtet, seien sogar nächtliche Kontrollaktionen keine Seltenheit. Wer ein Bußgeld vermeiden möchte, sollte sich unbedingt vorher über die Bedingungen an den jeweiligen Gewässern informieren.
Quelltext: Blinker.de
Mehr Infos dazu:
Kanada
eTA Kanada – Visum für Kanada
Seit dem 16. März 2016 benötigen auch Staatsbürger der BRD bei Flug - sowie Transitreisen auf dem Territorium von Kanada die Electronic Travel Authorisation (eTA)
WAS IST ETA UND WARUM WIRD DAS VISUM FÜR DIE EINREISE NACH KANADA BENÖTIGT?
Der vorliegende Service wurde für alle Personen eingerichtet, die ihren Urlaub in Kanada verbringen möchten. Kanada (Englisch: Canada) ist ein durchaus beliebtes Reiseziel vieler Menschen aus aller Welt. Denn Kanada hat in jeder Hinsicht Vielerlei zu bieten. Selbst die Einreise nach Kanada ist faszinierend. Die ETA Kanada ist für die Einreise auf dem Luftweg erforderlich und bereits durch das Flugzeugfenster erstreckt sich eine herrliche Aussicht auf die Landschaft von Kanada. Seit Kurzem wurde das Erlangen vom Visum vereinfacht.
Nun ist es möglich, das Visum zu beantragen und vor allem per E-Mail zugeschickt zu bekommen, ohne das Haus zu verlassen. Das auf diesem Weg beantragte Visum nennt sich nun ETA und bedeutet in der abgekürzten Form Elektronische Reisegenehmigung (Englisch: electronic travel authorisation). Für viele ist es schwer zu glauben, dass die ETA Kanada einem regulären Visum gleichzusetzen ist. Das ETA Visumverfahren kann man mit ESTA in die USA vergleichen. Kein persönlicher Behördengang ist erforderlich - für die Einreise nach Kanada mit einem ETA Visum reicht Internetzugang völlig aus.
Die neue Regelung bezüglich der Einreise nach Kanada ist am 15. März 2016 in Kraft getreten und ermöglicht dem Government Canada (Deutsch: kanadische Regierung) eine Optimierung und rasche Abwicklung der Verfahren für das Visum nach Kanada. Die Sicherheit geht vor. Es wird unter mehreren Typen sowie Klassen vom Visum für Kanada unterschieden und dem touristischen Visum hat man den Namen ETA verliehen und dies steht für die elektronische Reisegenehmigung. Im Großen und Ganzen hat man damit die Einreise nach Kanada vereinfacht.
Zu beachten ist also das die Abkürzung ETA ein Synonym zum Wort Visum ist. Dadurch dass die Regelung noch relativ neu ist und noch nicht ganz in der Mentalität der Touristen eingeprägt ist, kommen oft Zweifel und Fragen hinsichtlich des neuen Ablaufs der Formalitäten vor der Einreise nach Kanada. Manchen kommt gerade zu unkompliziert vor, dass das Visum nun im Form von ETA nur in wenigen Minuten erteilt werden kann, doch das ist wahr - unsere Agentur hilft Ihnen dabei gerne, Ihre Reise nach Kanada zu organisieren.
Genießen Sie das wahre Canada Feeling ! Die vorliegende Website ist extra für Sie übersichtlich und einfach gestaltet. Jetzt bereitet die Einreise nach Kanada keine Umstände mehr. In einfachen Schritten füllen Sie das entsprechende ETA Kanada Formular aus, bezahlen eine Bearbeitungsgebühr mit den speziell für Sie eingerichteten Zahlungsoptionen und geben Ihre E-Mail- Adresse, an die das Visum zugestellt werden soll. Das ETA Visum nach Kanada ist somit nicht nur für einmalige Einreise, sondern für die kommenden 5 Jahre gültig.
Die maximal zugelassene Aufenthaltsdauer in Kanada beträgt mit dem ETA Visum sogar 6 Monate. Im Falle von ESTA ist das ein viel kürzerer Zeitraum, doch das Visum nach Kanada bietet hierzu eine sehr lange Flexibilität auch in Bezug auf die Transitreisen. Zusätzlich zu erwähnen ist, dass das für die Einreise nach Kanada ausgefertigte ETA Visum keiner Papierform bedarf, das bedeutet einfach, dass alle Formalitäten per E- Mail abgewicklet werden. Für die Abfertigung am Flughafen benötigen Sie demzufolge lediglich Ihren Reisepass. Wir stehen Ihnen bei allen Fragen und Bedenken selbstverständlich immer gerne zur Verfügung!
ETA STEHT FÜR DAS ONLINE VISUM - FÜR WELCHE NATIONALITÄTEN IST ES ABER GEDACHT ?
Wir wissen bereits, dass für die Einreise nach Kanada wird das ETA CANADA benötigt. Dabei werfen sich jedoch weitere Fragen auf. Langt mein Personalausweis oder benötige ich doch einen Reisepass? Ich Nationalität ist nicht Deutsch, Schweizer oder Österreichisch - bin ich für die Beantragung von ETA berechtigt oder muss ich ein reguläres Visum in der Papierform durch die kanadische Botschaft anfordern?
Bin ich anhand meines deutschen Aufenthaltstitels, einer US-Greencard bzw. des Reiseausweises für Flüchtlinge zur Einreise nach Kanada befugt? Gibt es eine Länderliste von Nationalitäten (einreisebestimmungen), die für ETA berechtigt sind? Kanada ist nur ein Transitland auf meinem Reiseplan - brauche ich das ETA dann auch? Solche und ähnliche Fragen können auftreten bei Personen die vor ihrer Einreise nach Kanada stehen. Aufklärung hierzu bringt folgender Reiter unserer Internetseite - wer benötigt eine elektronische Reisegenehmigung?
KANADA ALS BELIEBTES REISEZIEL
Viele Menschen fragen sich, warum die Einreise nach Kanada so begehrt ist. Jeder der einmal in Kanada zu Besuch war, empfiehlt das Land weiter. Es gibt eine Reihe von Vorteilen Sachen, die die Außergewöhnlichkeit von Canada ausmachen und wofür es sich definitiv lohnt, das Visum in Form von ETA zu beantragen. Um nur einige davon aufzuzählen, nennen wir die unendliche Weite von Landschaften die sich über fünf Zeitzonen erstrecken und mit ihrer Mannigfaltigkeiten Besuchern aus aller Welt den Atem rauben und die Herzen höher schlagen lassen.
Kanada ist in jeder Hinsicht extrem abwechslungsreich und bietet jedem das Seine. Heutzutage kann sich jeder einen Urlaub in Kanada leisten, da es zahlreiche Low-Budget- Angebote nach Kanada auf dem Markt gibt. Auch für diejenigen die über das ESTA bereits verfügen und im Nachbarland verweilen wäre ein Abstecher nach Kanada auf jeden Fall empfehlenswert. Um den wunderschönen Traum von Kanada mit einer Einreise zu verwirklichen, brauchen Sie jetzt nur das Visum in der elektronischen Form von ETA. Warum noch zögern?!
ETA FORMULAR FÜR DIE EINREISE NACH KANADA
Sollten Sie die richtige Wahl getroffen und sich für eTA Canada Online entschieden haben, dann ist die Vorgehensweise Ihrerseits ganz unkompliziert. Um sich als die Einreise nach Kanada zu sichern, verwenden Sie bitte folgenden Antrag – eTA beantragen. Um das ETA Visum nach Kanada in nur wenigen Minuten sich per E-Mail zuschicken zu lassen, benötigen Sie lediglich einen gültigen Reisepass.
Alle anderen Informationen, die zur Ausfertigung von ETA Visum nötig sind, haben Sie bereits im Kopf! Das Beantragen vom Visum ist so einfach! Die kanadische Regierung will Ihnen dadurch die Abwicklung von bürokratischen Formalitäten und weitere Behördengänge sparen. Die Einreise nach Kanada ist nun so unkompliziert wie in ein anderes europäisches Land! Unser Support von eTA Canada Online steht Ihnen während des gesamten Prozesses unterstützend zur Seite.
Quelle: etacanadaonline.com/de/
Polen
Fangbegrenzung für Dorsch in Polen
Achtung für alle die gern nach Polen zum Fischen fahren. Unser Nachbarland hat Fangbegrenzungen für bestimmte Fischarten eingeführt. Betroffen ist auch der Dorsch und der Hering in der Ostsee
Dorsch 7 Stk.
Hering 10 Kg
Lachs, Meerforelle insges. 2 Stk.
Forelle, Zander, Hecht insges. 3 Stk.
Aal, Schleie 5 Stk.
Blei 10 Stk.
alle anderen Arten insges. 7 Kg
Kroatien
Von Jürgen Oeder
Die EU macht beim Schutz der Blauflossenthune im Mittelmeer nun endlich Nägel mit Köpfen: Nach einem Beschluss der EU-Kommission vom 26. Februar bekommen Hobbyangler eine eigene Fangquote. Diese Quote soll von der jeweils nationalen Quote der Berufsfischer abgezogen und durch Fangmeldungen, die zwingend abgegeben werden müssen, kontrolliert werden.
Zudem wird die Saison der Purse-Seine-Trawler einheitlich auf vier Monate vom 15. April bis 15. Juni beschränkt. Die Kapazität der Mastfarmen wird auf dem Stand von 2007/08 eingefroren und Pläne erstellt, sie in den kommenden Jahren zu reduzieren. Nach dem Plan der EU wird das “Sportfischen“ auf Blauflossenthun im Ostatlantik und Mittelmeer vom 15. Oktober bis 15. Juni verboten sein. Vorgaben zu Quoten macht die EU nicht. In dem Papier heißt es in Artikel 13, das jede Nation Boote zum Sportangeln „mit Lizenzen autorisieren“ soll, und dass pro Boot und Angeltag nicht mehr als ein Fisch entnommen werden darf. Dessen Verkauf ist außer zu Wohltätigkeitszwecken verboten. Jeder Staat muss Daten gefangener Fische erheben und der ICCAT bis 30 Juni jedes Jahr melden. Zudem soll jeder Staat „die nötigen Maßnahmen ergreifen, um so weit wie möglich sicherzustellen, dass von Sportanglern gefangene Blauflossenthune LEBEND zurückgesetzt werden. Dies kann als Plädoyer dafür verstanden werden, Entnahmelizenzen möglichst teuer zu machen.
Seit dem 10.10.08 ist vor Kroatien ist das Hobbyangeln auf Blauflossenthun bis zum Saisonstart im kommenden Jahr verboten worden. Der Grund hierfür: Die Quoten der Purse-Seiner-Booten und Berufsfischer die mit Haken fischen sind erfüllt. Der Fang der Hobbyangler zählt genauso zu dieser Quote wie der der Langleinenfischer. Auf Thunfisch angeln darf niemand mehr, weil nun auch die Quote für Hakenfischerei erfüllt ist.
Schweiz
Aal – schweizweites Fangverbot!
Per 1. Januar 2021 wurde die Gefährdungsstufe mehrerer Fischarten der Schweiz angepasst. Neu gilt der Aal schweizweit nicht mehr als "stark gefährdet", sondern als "vom Aussterben bedroht". Eine Anpassung mit Konsequenzen.
Ab dem 1. Januar 2021 darf schweizweit kein Aal mehr gefangen werden. Der einst fast in der gesamten Schweiz verbreitete Aal leidet seit längerem unter großen Problemen. In den letzten Jahren hat sich die Situation der Aalbestände weiter verschärft und der Aal musste im nationalen Fischatlas als «vom Aussterben bedroht» eingestuft werden. Entsprechend hat das Bafu auch den Gefährdungsstatus in der Verordnung zum Bundesgesetz über die Fischerei aktualisiert. Die verbauten Flüsse, die Wasserkraftnutzung, die chronische Überfischung des Aals, insbesondere im Glasaalstadium an den Küsten Europas, die Gewässervergiftungen, Prädatoren und der Klimawandel haben die einst unermesslichen Bestände dramatisch reduziert. Damit ist auch der letzte namhafte klassische Wanderfisch zwischen Meer und Süßwasser unserer Flüsse kurz vor dem kompletten Verschwinden. Noch vor etwas mehr als hundert Jahren stiegen Lachse, Meerforellen, Maifische, Neunaugen und Störe unsere Flüsse hoch, um in großer Zahl hier zu laichen. Die Verbarrikadierungen der Fließgewässer haben dem ein Ende gesetzt. Zwar ist der Aal der vitalste und hartnäckigste aller Wanderfische und kaum totzukriegen, doch seine angeborene Eigenschaft, beim Abwandern der stärksten Strömung zu folgen, treibt den Aal direkt in die Turbinen.
Keine Aale in den «kapitalen Fängen»
Als Folge des höchsten Gefährdungsgrads einer in der Schweiz vorkommenden Art darf der Aal nicht mehr gefischt werden. Wer trotzdem unabsichtlich einen Aal fängt, muss diesen unbedingt zurücksetzen. Als Konsequenz wird der Aal auch aus unserer beliebten Rubrik «kapitale Fänge» gestrichen; allfällige Einsendungen von Aal-Fängen werden nicht mehr veröffentlicht. Der Schweizer Allzeit-Rekord, ein 124 Zentimeter langes Exemplar aus dem Zürichsee aus dem Jahr 1983, bleibt bestehen und auch der Rekordfang vom vergangenen Jahr von Rahim Lascandri aus dem Hallwilersee bleibt noch aufgeführt.
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Kein "Catch & Release" mehr!
Ab den Jahr 2009 darf in der Schweiz kein "Catch & Release" mehr betrieben werden. Dazu kommt noch, dass alle Schweizer einen Kurs im waidgerechten töten absolvieren müssen. In dem Gesetz ist zwar die Bezeichnung Catch & Release nicht genau definiert, doch es geht deutlich daraus hervor, dass diese Art der Angelei nicht erlaubt ist.
Dänemark
Dänemark hat sein Waffengesetz geändert
Verstöße werden mit empfindlichen Geldstrafen geahndet, und als Meeresangler könnte man leicht Opfer der neuen Vorschriften werden!
An allen öffentlich zugänglichen Orten Dänemarks ist es verboten, ein Messer oder einen Dolch zu tragen oder zu besitzen. So sieht es Paragraph 4 des dänischen Waffengesetzes seit dem 23. Juni 2009 vor.
Das Fatale dabei: Hat man ein Messer im Auto, weil man zum Angeln fährt, kann es bereits teuer werden, wenn sich das Messer nicht im Kofferraum befindet! Selbst ein Multitool im Handschuhfach reicht aus, um einen bei einer Kontrolle in echte Probleme zu bringen!
Hier die wichtigsten Punkte:
- Angler dürfen Messer mit sich führen, jedoch nur, wenn sie auf dem Weg zum Angel sind, dabei und auf dem Rückweg
- Diese Regelung gilt für alle Messer ab einer Klingenlänge von 7 cm.
- Alle Messer, die einhändig geöffnet werden können, sind ohne Ausnahme verboten.
- Auch das Mitführen eines Fischtöters (Priest) ist in Dänemark illegal - es sei denn, man ist beim Angeln.
- Führen Sie Ihr Messer nur dann mit nach Dänemark, wenn Sie auf dem Hin- und Rückweg zum/vom Angeln sind.
- Beim Transport das Messer in den Kofferraum legen.
- Tragen Sie das Messer beim Angeln nicht am Gürtel, sondern im Angelkoffer o.ä.
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In Dänemark darf an Einmündungsgebieten von Bächen über 2 Meter in einem Radius von 500 Meter nicht geangelt werden. Um sich im Voraus zu informieren bietet das dänische Ministeriet auf Ihrer Internetseite eine informative Übersicht aller Schutzzonen an. http://fredning.fd.dk/
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Seit den 1. Juni 2007 müssen Führer von Angelbooten in Dänemark, egal ob eigenes oder gemietet sich vergewissern ob der angelnde Mitfahrer einen obligatorischen Angelschein und Personalausweis dabei hat. Wer nicht angelt braucht dies nicht! Es droht dem Bootsführen eine Strafe von umgerechnet 330 Euro bei nicht Einhaltung dieser Reglung. Infos unter: www.visitdenmark.com/angeln
Holland
Es wird in Holland ab den 1. Januar 2007 nur noch ein Erlaubnisschein benötigt! Den VISpas.
Infos unter: www.vispas.nl
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Anpassung des Busgeldkataloges für Angler in den Niederlanden
Die zuständige Staatsanwaltschaft in den Niederlanden hat für 2021 zahlreiche Bußgelder für Angler leicht erhöht:
- Keine schriftliche Genehmigung mit einer oder zwei Ruten: 150,- € (bisher 140,-)
-Keine schriftliche Genehmigung mit mehr als 2 Ruten: 330,- € (bisher 320,-)
-Nichtvorlage der schriftlichen Genehmigung (schriftelijke toestemming) auf erste Aufforderung: 100,- € (bisher 95,-)
-Nichtvorlage des Mietvertrages (huurovereenkomst) auf erste Aufforderung: 100,- € (bisher 95,-)
-Angeln mit Angelgerät, das Bedingungen nicht erfüllt: 300,- € (bisher 280,-)
-Angel in Sperrzeit mit verbotenem Köder 100,- € (bisher 95,-)
-Angeln in und in der Nähe eines ausgewiesenen Wehrs oder einer ausgewiesenen Fischpassage: 150,- € (bisher 140,-)
-Angelgerät vorhanden, während Angelgerät zu diesem Zeitpunkt verboten ist: 100,- € (bisher 95,-)
-1 oder 2 Ruten vorhanden ohne Genehmigung: 100,- € (bisher 95,-)
-Mehr als 2 Ruten vorhanden ohne Genehmigung: 100,- € (bisher 140)
-Anderes zulässiges Angelgerät vorhanden, aber keine Berechtigung oder Befugnis zum -Angeln in dem Gewässer: 300,- € (bisher 280,-)
-Angeln mit lebendem Köderfisch: 400,- € (bisher 390,-)
-Untermaßige Fische vorhanden: 150,- €
-Fisch vorhanden, für den Schonzeit gilt: 150,- €
-Angabe falscher Personalien: 400,- € (bisher 390,-)
-Nichtvorzeigen des Ausweises auf erste Aufforderung: 100,- € (bisher 95,-)
-Unbefugter Zugang: 100,- € (bisher 95,-)
-Verstoß gegen Zugangsbestimmungen: 100,- € (bisher 95,-)
Irland
Lachsangler
Die neuen Reglungen sind in drei Kategorien eingeteilt: grundsätzliches Angelverbot in Flüssen mit geringem Aufstieg (Bey-Law NO. C.S. 287), eingeschränktes Angeln mit widerhakenlosen Haken und catch & release in speziell ausgewiesenen Flüssen (Bye-Law NO. 815) und eingeschränkte Entnahme. Das Limit in Flüssen mit eingeschränkter Entnahme beträgt zehn Lachse pro Jahr und Angler. Diese zehn Lachse dürfen allerdings nicht an einem Tag entnommen werden, sondern die Fangbeschränkungen teilen sich wie folgt auf: Frühjahrsfischerei vom 1. Januar bis 12. Mai grundsätzlich nur ein Lachs; Sommerfischerei vom 13. Mai bis 31. August täglich drei Fische und im Herbst vom 1. September bis Ende der Saison (je nach Gewässer) täglich nur ein Fisch pro Angler. Ist das Limit erfüllt, dürfen Sie zwar widerhakenlos weiterfischen, müssen aber jeden weiteren gefangenen Lachs zurücksetzen. An reinen „Catch & Release- Gewässern“ müssen alle gefangenen Lachse sofort und schonend wieder zurückgesetzt werden. Sie dürfen sich mit dem Fisch auch nicht vom Gewässer entfernen, um zum Beispiel Fotos zu machen. Außerdem ist es verboten, mäßige, mit der Angel gefangene Lachse und Meerforellen zu verkaufen! Ist das Limit erfüllt oder fischen Sie an speziellen „Catch&Release- Gewässern“, ist das Wurmangeln untersagt.
In folgenden Flüssen ist es grundsätzlich verboten, auf Lachs und Meerforelle zu fischen:
Distrikt Fluss
Dublin Vartry, Dargle
Wexford Avoca, Owenavorragh
Waterford Coorock, Owenduff, Pollmounty, Linguan, Clodiagh, Mahon, Tay, Barrow, Colligan
Lismore Lickey, Finnisk, Glenshelane, Tourig, Womanagh, Bride
Cork Argideen, Owvane, Adrigole, Upper Lee, Glengarrif
Kerry Owenshagh, Finnihy, Owenascaul, Feohanagh,Inny
Owenshagh, Finnihy, Owenascaul, Feohanagh,
Kealincha, Ardgroom, Lough Fadda, Cloonee,
Owenreagh,Emlaghmore,Cottoners, Emlagh,
Milltown, Lee (Kerry), Croanshagh, Sheen, Maine,
Carhan, Ferta, Behey
Limerick Brick, Galey, Deel, Owenagarny (Ratty), Skivileen,
Aughyvackeen, Doonberg, Annageeragh, Inagh,
Fergus, Maigue, Shannon (außer Mulkear)
Galway Clarinbridge, Knock, Aille, Owenboliska, Spiddal, Kilcolgan
Connemara Stream, Lough Nafurnace
Ballinakill Culfin, Carrownisky
Bangor Owengarve, Muingnabo
Ballina Brusna, Leaffony, Ballinglen, Cloonaghmore
Sligo (Bonnet) Grange, Garravogue River Estuary, Lough Gill
Ballyshannon Abbey, Ballintra (Murvagh), Laghy (Stream),
Owennwee Yellow River, Oily, Bungosteen, Eske, Erne
Letterkenny Bracky, Isle (Burn), Mill, Clonmany, Straid,
Owentocker, Owennamarve, Glenna, Swilly, Donagh,
Drogheda Boyne
Dundalk Flurry, Glyde, Dee
In folgenden Flüssen ist das Fischen zwar erlaubt, es müssen aber grundsätzlich alle Lachse so vorsichtig und schonend wie möglich wieder zurückgesetzt werden. Außerdem dürfen nur widerhakenlose Hacken zum Einsatz kommen. Das Wurmangeln ist grundsätzlich verboten.
Distrikt Fluss
Waterford Nore, Suir
Ballinakill Owenwee (Belclara), Bunowen
Bangor Glenamoy, Newport (Beltra)
Dundalk Castletown
Die Staatliche Jahreslizenz kostet für den jeweiligen Bezirk, in dem Sie fischen möchten, 60 Euro, für drei Wochen 48 Euro. Mit dem Erwerb der staatlichen Lizenz werden Ihnen ein Fangbuch, Kiemenmaker sowie ein Freiumschlag für das zurücksenden des Fangbuches ausgehändigt. Die Kiemenmaker sind nicht übertragbar! Nach dem Fang, sofern der Fisch entnommen wird, Muss der Fisch (Lachs oder Meerforelle ab 40 cm) mit einem Maker versehen werden. Das Fangbuch ist immer mitzuführen, jeder Fang, auch zurückgesetzte Fische, muss mit genauen Angaben eingetragen werden.
Hecht
Auch Hechtangler in Irland müssen sich auf neue Bestimmungen einstellen (Bey-Law 806). So ist es verboten, mehr als einen Hecht pro Tag zu töten, und dieser darf nicht länger als 50 Zentimeter sein! Weiterhin ist der Besitz von mehr als 750 Gramm Hechtfleisch pro Person verboten. Auch bei den Ködern gibt es Einschränkungen. So dürfen sich nicht mehr als 12 Weißfische zum Naturköderangeln im Besitz des Anglers befinden. Beim gebrauch von mehr als vier Weißfischen muss der Angler die Fische bei einem bei den Regionalen Behörden registrierten Angelausrüster oder Händler von Köderfischen erworben haben, in deren Fischgebieten der Ausrüster oder Händler seinen Geschäftssitz hat. Zudem muss der Angler eine Kaufquittung erhalten und diese auch aufbewahren.
Schweden
Aalfangverbot!!!
Schweden hat als erstes EU Land ein völliges Fangverbot von Aalen für Sportangler eingeführt. Das schwedische Fischereiministerium begründete diesen Schritt mit dem drastischen Abnehmen der Aalbestände, wie Radio Schweden am 15. Dezember verlauten ließ. Obwohl zuerst ein generelles Aalfangverbot geplant war, wurden inzwischen Berufsfischer, die ihren Lebensunterhalt mit dem Fischfang verdienen, per Ausnahmeregelung von dem Verbot befreit. Schwedische Naturschützer bezeichnen die neue Regelung zu Recht als inkonsequent: Nur ein generelles Fangverbot, was Sport- und Berufsfischer gleichermaßen betreffe, könne den Aal vor dem Aussterben schützen.
Deutschland
Rechtliche Grundlage nach dem gültigen deutschen Waffengesetz für den Angler, der Einhandmesser oder Messer mit einer Klingenlänge über 12cm mit sich führt.
§ 42a Verbot des Führens von Anscheinwaffen und bestimmten tragbaren Gegenständen
(1) Es ist verboten
1. Anscheinwaffen,
2. Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr.1.1 oder:
3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen.
(2) Absatz 1 gilt nicht
1. Für die Verwendung bei Foto-, Film-oder Fernsehaufnahmen oder Theateraufführungen,
2. Für den Transport in einem geschlossenen Behältnis,
3. für das Führen der Gegenstände nach Absatz 1 Nr. 2 und 3, sofern ein berechtigtes Interesse vorliegt.
Weitergehende Regelungen bleiben unberührt.
(3) Ein berechtigtes Interesse nach Absatz 2 Nr. 3 liegt insbesondere vor, wenn das Führen der Gegenstände im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt, der Brauchtumspflege, dem Sport oder einem allgemein anerkannten Zweck dient.
Zum besseren Verständnis: Angeln wird juristisch als „Sport“ betrachtet. Der „allgemein anerkannte Zweck“ wird im, tierschutzgerechten Töten des geangelten Fisches gesehen. Somit besteht beim Angler ein berechtigtes Interesse, möglicherweise diese angesprochene Messerbei sich zu führen. Allerdings in direkter Verbindung mit der Ausübung der Angelfischerei. Dann entfällt das Führungsverbot. Der Angler, der entsprechende Messer mit sich führt, hat Eigenverantwortung für die jeweilige Situation.
Empfehlung: Messer, die unter das Führungsverbot fallen, sollten vom Angler im Angelkoffer oder der Angeltasche transportiert werden.
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Hilfe für PETA geschädigte
Kürzlich wurde bekannt, dass die Tierschutzorganisation PETA einen Angler anzeigte, der gefangene Fische wieder lebend zurückgesetzt hatte.
Er machte das nur mit Fischen, die nicht für die menschliche Ernährung geeignet waren. Dieses "Catch & Release" brachte PETA auf die Palme.
Die Staatsanwaltschaft eröffnete ein Ermittlungsverfahren, und ein Richter ordnete sogar ein Hausdurchsuchung beim Angler an - ganz wie in der Terrorszene.
Der zur Verteidigung in Abstimmung mit dem Deutschen Anglerverband (DAV) herbei gerufene Anwalt Prof. Dr. Göhring erreichte durch sachliche Klarstellungen, dass der Staatsanwalt sein Verfahren einstellte, weil danach nicht mehr "genügend Anlass zur Erhebung einer Klage" verblieb. Es kam gar nicht erst zu einer Verhandlung. Der Angler wurde mit keinerlei Auflagen aus dem Verfahren entlassen.
Wer ähnliche Probleme mir fanatischen Tierschützern und staatsanwaltlichen Verfahren hat, kann sich jederzeit an den Verteidiger Prof. Dr. sc. jur. Göhring wenden.
Baden-Württemberg
Kein Schonmaß für Barsche und Felchen im Bodensee
Die Angler am Bodensee verstehen die Welt nicht mehr!
Nach neuesten Beschlüssen der internationalen Bevollmächtigten Konferenz für die Bodenseefischerei (IBKF) wurde für Felchen und Barsche das Schonmaß am Bodensee-Obersee vollständig aufgehoben. Freizeitangler müssen ab 2017 im Bodensee jeden Fisch dieser Art entnehmen, egal wie groß er ist. Die offizielle Begründung lautet: „ … um das Zurücksetzen von zu kleinen Fischen mit geringer Überlebenswahrscheinlichkeit zu vermeiden.“
Für 13.000 Angler am Bodensee ist das eine enttäuschende Entwicklung. Genau die Fische, die man schonen will, müssen zukünftig bis zum täglichen Fanglimit ausnahmslos entnommen werden. Es ist eine weltweit anerkannte Praxis, dass Jungfische bestimmter Arten von Anglern schonend zurückgesetzt werden. Den schonenden Umgang mit Fischen erlernt jeder Angler bei der Fischerprüfung. Ein Fisch sollte mindestens einmal im Leben die Chance bekommen für Nachwuchs zu sorgen. Nur im Bodensee soll das auf einmal nicht mehr gelten.
Die Angler können die Begründung aus der Praxis am Wasser nicht nachvollziehen. Belastbare Untersuchungen seitens der Fischereiverwaltung liegen auf Nachfrage nicht vor. Dem Vorschlag der Angelfischer in Zusammenarbeit mit der Fischereiverwaltung entsprechende Untersuchungen anzustellen wurde nicht entsprochen. Aus Sicht der Angler sind es Einzelfälle, dass untermaßige Fische ein schonendes zurücksetzten nicht überleben.
Dabei waren es die Angelfischer, die sich im Rahmen der diesjährigen IBKF-Sitzung für eine Ausweitung der Schonzeit und eine sinnvolles Schonmaß zum Schutz der Felchen und Barsche am Bodensee ausgesprochen haben. Die Anträge wurden abgelehnt und im Gegenzug das Schonmaß gänzlich aufgehoben. Karl Geyer, Vorsitzender der Internationalen Arbeitsgemeinschaft der Bodensee Angelfischer (IABS): „Wir machen uns ernsthafte Gedanken über eine nachhaltige Fischerei am See und werden mit solchen Maßnahmen bestraft.“.
„Wenn es einzelne schwarze Schafe unter den Fischern gibt, welche sich nicht an die Regeln halten, dann sollte man diese dafür zur Rechenschaft ziehen. Dafür gibt es eine staatliche Fischereiaufsicht und die haben dabei unser volles Verständnis. Stattdessen sollen jetzt alle 13.000 Angler Jungfische bei den Felchen und Barschen entnehmen.“, so Geyer, „egal mit wem man spricht, dass versteht kein Angler am See.“
Die Angler am Bodensee setzen sich im Rahmen der IABS für eine Abschaffung der Regelung ein. „Mit uns kann man über alles reden, aber ohne eine belastbare Untersuchung am Bodensee entbehrt das jeglicher Grundlage“.
Der LFVBW lehnt diese Neuregelung für die Angler am Bodensee entschieden ab und fordert eine sofortige Abschaffung. Es ist nicht zu verstehen, warum dem Wunsch der Angelfischer vertreten durch die IABS nach weitergehenden Untersuchungen nicht entsprochen wurde. Dazu ist eine fischereiliche Bewirtschaftung auf Grundlage von Schonmaßen weltweit ein anerkanntes Mittel zum Zweck.
Infos vom Landesfischereiverband Baden-Württemberg e.V.:
http://www.lfvbw.de/index.php/2-uncategorised/183-angler-sollen-am-bodensee-zukuenftig-jungfische-entnehmen
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Aalschonzeit
In Baden-Württemberg wurde die Landesfischereiverordnung geändert.
Im Gesetzblatt für Baden-Württemberg wurde am 19. März 2010 eine neue Landesfischerei-Verordnung veröffentlicht, sie ist damit rechtskräftig. Wie der Landesfischereiverband Baden-Württemberg der Presse mitteilte, sind vor allem Regelungen zum Aalfang geändert worden. Dies war aufgrund von Vorschriften der Europäischen Union zum Schutz des Aal-Bestandes erforderlich. In Baden-Württemberg gilt jetzt für den Aal jetzt das Mindestmaß von 50 Zentimetern und folgende Schonzeitenregelung:
Ganzjährig bis zum 31. Dezember 2012 im Rhein mit Zuflüssen von
Flusskilometer (Fkm) 78,65 (Hochrhein) bis 437 (Landesgrenze) und im
Neckar von Fkm 39,2 (Neckargmünd) bis zur Mündung in den Rhein.
Vom 1. Oktober bis 1. März im Übrigen Rhein mit Zuflüssen.
Vom 1. November bis 1. März im Übrigen Rheineinzugsgebiet (unter anderem Neckar mit Seitengewässern). Die Fischereiabgabe wurde von 6 auf 8 Euro pro Jahr erhöht, da ein erhöhter Förderbedarf gegeben ist (etwa für die Wiederansiedlung von Wanderfischen und den verstärkten Aalbesatz).
Brandenburg
Verbandsvertragsgewässer des LAV Brandenburg
Neben den eigenen Brandenburger Gewässern hat der Angler in Brandenburg auch die Möglichkeit an so genannten Verbandsvertragsgewässern zu angeln.(siehe Liste) Dies sind Gewässer, sind nicht in den Gewässerfond vertreten sind, sondern durch einen Fischereibetrieb bewirtschaftet werden und auf Grund von Kooperationsvereinbarungen mit dem LAVB zur Nutzung durch die Angler frei gegeben sind. weiter
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Erleichterungen für Angler und Erwerbsfischer im Land Brandenburg
Am 1. August 2006 sind mit dem Bürokratieabbaugesetz neue Regelungen in Kraft getreten, die das Angeln erleichtern, den Wassertourismus fördern und die Unternehmen von unnötiger Bürokratie befreien. Bisher konnten lediglich Kinder und Jugendliche ohne Anglerprüfung mit der Friedfischangel fischen. Mit der neuen Regelung wird dies nun auch Erwachsenen ermöglicht.
Im Zusammenhang mit der Änderung des Fischereigesetzes wurden weitere Rechtsvorschriften überarbeitet.
Was hat sich konkret insbesondere für Angler geändert?
1. Personen, die den Fischfang mit der Friedfischangel ausüben, benötigen bei der Ausübung der Angelfischerei keinen Fischereischein mehr. Dies gilt für alle Gewässer des Landes, auch für Angelteiche.
Hinweis:
Entscheidendes Kriterium der Fischereischeinbefreiung ist nicht der gefangene Fisch, sondern die Angelmontage. Ohne Fischereischein darf nur mit einem einschenkligen Haken und Friedfischködern geangelt werden. Die Verwendung von Wirbeltierködern, Krebsen oder künstlichen Ködern ist nicht zulässig. Diese Köder entsprechen dem Kriterium einer Raubfischangel und bleiben somit dem Fischereischeininhaber vorbehalten. Sollte im Ausnahmefall ein klassischer Raubfisch, z. B. ein Hecht, auf einen Friedfischköder beißen, kann dieser unter Beachtung sonstiger Vorschriften – z.. B. Schonzeiten, Mindestmaße - mitgenommen werden.
2. Fischereischeine werden nicht mehr für ein bzw. fünf Jahre, sondern einheitlich für Angler und Erwerbsfischer unbefristet erteilt. Bis zum Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer behalten die bisherigen Fischereischeine ihre Gültigkeit. Jugend- und Sonderfischereischeine werden nicht mehr erteilt.
Hinweis:
Es besteht keine Notwendigkeit, alte Fischereischeine vor Ablauf der Gültigkeit umzutauschen. Alte und neue Fischereischeine werden auch in anderen Bundesländern anerkannt.
Die bisher mögliche Befreiung von der Anglerprüfung bei Nachweis der abgelegten Raubfisch- oder Salmonidenqualifikation ist entfallen.
Ausländische Touristen und Diplomaten sind von der Fischereischeinpflicht befreit.
3. Der Nachweis der Entrichtung der Fischereiabgabe erfolgt zukünftig nicht mehr durch Eintragung in den Fischereischein sondern über eine Fischereiabgabenmarke. Die Marken sind in eine Nachweiskarte einzukleben und bei den unteren Fischereibehörden erhältlich. Neben den je nach Angelmethode erforderlichen Fischereischein ist die Abgabenmarke beim Fischen (Ausnahme Angeln in bewirtschafteten Teichanlagen) mitzuführen und der Fischereiaufsicht vorzuzeigen.
4. Die Höhe der Fischereiabgabe beträgt bei
- Kindern/Jugendliche (8. bis 18. Lebensjahr) für ein Kalenderjahr 2,50 Euro
- Erwachsenen für ein Kalenderjahr 12,00 Euro
- Erwachsenen für fünf aufeinander folgende Kalenderjahre 40,00 Euro
Hinweis:
Die Fünfjahresmarken sind erstmals für den Zeitraum 2007 bis 2011 bei den unteren Fischereibehörden erhältlich.
5. Wie bisher muss jeder Angler über eine privatrechtliche Angelberechtigung (Jahresmarke LAV, Angelkarte) verfügen. Diese dürfen nur an Personen ausgegeben werden, die die Fischereiabgabe entrichtet haben. Die Vertriebsstellen des Landesanglerverbandes, Fischer und andere teilnehmende Fischereiausübungsberechtigte sowie von diesen beauftragte Dritte (z.B. Betreiber von Zeltplätzen oder Angelgeschäften etc.) verkaufen im Zusammenhang mit Angelberechtigungen auch Fischereiabgabemarken.
6. Fachkundige und zuverlässige Bürger können nach entsprechender Anerkennung durch die oberste Fischereibehörde zukünftig die Anglerprüfung durchführen.
Hinweis:
Derzeit wird eine Regelung vorbereitet, die es u. a. vom LAV vorgeschlagenen qualifizierten Angelfreunden ermöglicht, die Prüfung durchzuführen. Angedacht ist ein entsprechende Vorbereitungslehrgang im Institut für Binnenfischerei e.V. Potsdam-Sacrow.
Warum diese Neuerungen?
Der Abbau von Bürokratie ist ein prioritäres Ziel der Landesregierung. In Deutschland ist der Zugang zum Angeln wesentlich komplizierter, teurer und aufwändiger als in anderen EU-Mitgliedsländern. Denken wir nur an ausgezeichneten Angelmöglichkeiten in Skandinavien. Das Land kann durchaus auf die eine oder andere Regelungskompetenz verzichten.
Wenn die Hürden für das Angeln niedriger sind, verbessern sich auch die Möglichkeiten für die Arbeit der Angelvereine. So will der Landesanglerverband wieder an die Tradition der Familienangeltage, Volksangeltage oder an das Paarangeln anknüpfen, alles Veranstaltungsformate, bei denen man über eine Art Schnupperkurs zum Angeln geführt werden soll.
Die „Macher“ der neuen Regelungen wollen, getreu dem Slogan "Die Welt zu Gast bei Freunden", dass Angelgäste nicht ausgeschlossen werden, sondern Interesse geweckt wird. Brandenburg hat sich bei seinen touristischen Planungen die Entwicklung von Angeboten rund um das Wasser auf die Fahnen geschrieben. In einem Land mit 10.000 Seen, davon 3.000 größer als ein Hektar, ist das auch ein erhebliches Potenzial
Hamburg
Der Hamburger Senat hat in seiner gestrigen Sitzung einstimmig beschlossen, zum 01.04.2007 das Angeln mit Gummifischen in Hamburger Gewässern zu verbieten. § 9 Abs. 1 Fischereigesetz soll entsprechend ergänzt werden.
Der Senat begründet seinen Beschluss damit, dass die Bleibelastung der Elbe in den letzten Jahren insbesondere an den so genannten Hot Spots, also den von Anglern auf Grund guter Fangergebnisse gern und häufig aufgesuchten Elbufern auffällig stark angestiegen ist. Ursache sei die hohe Verlustrate von Gummifischen bzw. deren Bleibeschwerung. Eine vorsichtige Schätzung hat ergeben, dass bei einem durchschnittlichen Bleigewicht von 25 Gramm und geschätzten 4-5 Abrissen pro Angler und Tag in einer Saison an den stark frequentierten Angelplätzen mehrere hundert Kilo Blei in die Elbe gelangen. Der Verlust der Weichgummi-Köder stelle ebenfalls eine gefährliche Belastung für Fluss und Fisch dar. Das schwer abbaubare Weichplastik enthält Farbchemikalien, die sich mit bestimmten anderen im Elbwasser gelösten Chemikalien zum krebserregenden Dioxin verbinden.
Weitere Bundesländer begrüßten die Hamburger Initiative und erwägen ebenfalls ein entsprechendes Verbot.
Schleswig-Holstein
Pressemitteilung
Vor dem Verbandsausschuss wurde noch einmal verdeutlicht: Kinder bis zum 12. Lebensjahr dürfen unter der Aufsicht eines erwachsenen Fischerei- und Erlaubnisscheininhabers auch ohne eigenen Erlaubnisschein an Binnengewässern fischen. Wenn dem Papa also drei Angeln nach Erlaubnisschein zugebilligt werden, dann darf er eine Angel davon seinem Kind bis zum 12. Lebensjahr abgeben. Am NOK, ELK und der Elbe gilt in diesem Jahr eine beispielhafte Sonderregelung, da zum Zeitpunkt des Druckes der Scheine eine Rechtsfrage ungeklärt war. Hier können Kinder unter 12 Jahren einen eigenen Erlaubnisschein kostenlos erhalten und damit eine eigene Angel einsetzen. Sie benötigen aber als Aufsicht einen volljährigen Fischereierlaubnisscheininhaber.
Sachsen
Umbrella Rig in Sachsen verboten
Neuerdings liest man öfters über die Verwendung des Umbrella Rigs. Dies täuscht mit mehreren Gummifischen einen kleinen Fischschwarm vor und soll so die Lockwirkung auf Raubfische erhöhen.
Da es sich bei diesen Rig um einen Kunstköder handelt, der mehrere (3 bis5) Anbissstellen hat, ist er laut Sächsischen Fischereiverordnung verboten. Es ist kein Spinnsystem im Sinne von § 4 Abs. 1 der Sächsischen Fischereiverordnung.
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Neue Reglungen für das Angeln in den Fischereipachtgewässern des neu gegründeten Anglerverband Leipzig e.V.
Gültig ab den 1.1. 2010
An den folgenden sieben Fischereipachtgewässern ist das Angeln nur mit zusätzlicher Angelberechtigung für Fischereipachtgewässer möglich. Die Ausgabe erfolgt über den Verein.
Eine Jahresangelberechtigung für alle unten genannten Gewässer incl. Speicherbecken Witznitz und Borna Deutzen kostet 50 € das Jahr
Gewässer | Gew. Nr. | Größe | Preis |
Wagelwitzer Teich | MM4-47P | 5,0 ha | Jahreskarte 30,00 € |
Thümmlitzsee | MM4-48P | 6,0 ha | Jahreskarte 30,00 € |
Hölzchenteich Süptitz | MM6-04P | 11, 0 ha | Jahreskarte 30,00 € |
Vorsperre Döllnitzsee | MM6-13P | 10,0 ha | Jahreskarte 30,00 € |
Freibad Schirmenitz | MM6-21P | 1,6 ha | Jahreskarte 30,00 € |
Speicherbecken Witznitz | L02-140P | 240 ha | Jahreskarte 50,00 € |
Speicherbecken Borna Deutzen | L01-141P | 305 ha | Jahreskarte 50,00 € |
Voraussetzung: Die Jahresangelberechtigung des AVS Mulde/Elster
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Jugendliche und Angeln
Kinder unter 9 Jahren
Kinder, die das 9. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, dürfen in sehr begrenztem Umfang an der Fischereiausübung eines volljährigen Anglers beteiligt werden. Ein Kind unter 9 Jahren kannkeinen Erlaubnisschein und Jugendfischereischein erhalten. Jedoch muss der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, über einen gültigen Fischereischein und Erlaubnisschein für das Gewässer verfügen.
Das Kind unter 9 Jahren darf keine eigene Angel bei sich führen, aber die Angel des erwachsenen Anglers auswerfen und unter Aufsicht den Drill durchführen. Es darf keinesfalls einen lebenden Fisch abködern und diesen betäuben oder töten. Der erwachsene Angler, bei dem das Kind mitangelt, muss eine Person sein, die im vollen Umfang Autorität über das Kind besitzt. Sie muss jederzeit eingreifen können und darf sich nicht vom Angelplatz entfernen.
Kinder bzw. Jugendliche zwischen 9 und 16 Jahren
Dem Jugendlichen kann durch die Fischereibehörde ein Jugendfischereischein ohne Fischereiprüfung erteilt werden. Er darf nur in Begleitung eines volljährigen Fischereischeininhabers angeln gehen, es sei denn der Jugendliche ist seit mindestens einem Jahr Mitglied in einem Angelverein.
Jugendliche ab 14 Jahren
Mit Vollendung des 14. Lebensjahres kann ein Jugendlicher an der staatlichen Fischereiprüfung (als Sachkundenachweis) teilnehmen und nach bestandener Prüfung einen Fischereischein erhalten. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Prüfung kann entfallen, wenn der Jugendliche bereits seit 2 Jahren in einem Angelverein organisiert ist.
Unter der weiteren Voraussetzung eines gültigen Erlaubnisscheines oder einer sonstigen Nutzungsberechtigung für das jeweilige Angelgewässer kann er damit alleine ohne Aufsicht eines Erwachsenen angeln.
Jugendliche ab 16 Jahren
Ab dem vollendeten 16. Lebensjahr besteht Fischereischeinpflicht, so dass ein Jugendlicher auch unter Aufsicht eines erwachsenen Anglers nur noch angeln kann, wenn er selbst die Fischereiprüfung als Sachkundenachweis bestanden und einen Fischereischein erworben hat. Deshalb sollte rechtzeitig an die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang mit anschließender Fischereiprüfung gedacht werden. Die Teilnahme an einem Vorbereitungslehrgang zur Prüfung kann entfallen, wenn der Jugendliche seit 2 Jahren in einem Angelverein organisiert ist.
Achtung!! Der Sächsischer Jugendfischereischein gilt in Brandenburg nicht zum Raubfischfang
Wie auf der HP des AVL zu lesen ist gab es in letzter Zeit eine Vielzahl von Kontrollen an Jugendlichen die der Raufischangelei nachgingen. Da in BB die Gesetzeslage anders ist als in Sachsen bedeutet dies Konkret, dass der Jugendfischereischein des Freistaates Sachsen (ohne Prüfung) nicht dem Fischereischein des Landes Brandenburg gleichgestellt werden kann, der nach erfolgreicher Anglerprüfung erteilt wird und zur Ausübung des Fischfangs mit der Raubfischangel qualifiziert. Zudem gilt in Brandenburg das Mindestalter von 14 Jahren zur Ausübung der Raubfischangelei.
Sächsische Jugendliche haben also mit Entrichtung der Fischereiabgabe im Land Brandenburg und dem Erwerb der Ermächtigung des Fischereiausübungsberechtigten nur die Berechtigung zur Verwendung von maximal zwei Friedfischhandangeln, auch wenn sie im Besitz des Jugendfischereischeines Sachsen sind und in Sachsen andere Regelungen als in Brandenburg gelten.
mehr dazu:
Sachsen-Anhalt
Änderung der Gewässerordnung!
Sachsen Anhalt hat die Gewässerordnung in folgenden Punkten geändert. Die Änderungen sind rot gekennzeichnet.
4.2.2 Die einzelnen Angelgeräte müssen wie folgt beschaffen sein:
Schleppangel
Am Boot befestigte Rute oder Schleppvorrichtung mit einem Spinnköder, der durch die Bewegung des Bootes bewegt wird. Das Schleppangeln ist nur auf stehenden Gewässern mit einer Fläche über 30 ha und mit Bootszulassung gestattet. Das Schleppangeln ist nur mit einer Rute je Angler zulässig. Die Genehmigung hierzu erteilt der betreuende Verein in Abstimmung mit dem Landesanglerverband.
Flugangel
Flugrute mit Flugrolle, Flugschnur und Vorfach sowie maximal einer künstlichen Fliege als Köder (Strecker, Springer), Künstliche Fliegen nur mit Einfachhaken.
4.3 Besonderheiten beim Raubfischangeln
Als Köderfische dürfen nur folgende Fischarten gefangen, verwendet und gehältert werden:
Barsch, Blei, Giebel, Gründling, Güster, Karausche, Kaulbarsch, Plötze, Rotfeder, Ukelei, Hasel, Döbelund Meeresfische. Es dürfen für die erlaubten Fischarten, außer Barsch, nur hinreichend geräumige Setzkescher aus knotenfreiem Material zur Hälterung verwendet werden. Köderfische dürfen nur tot, auch in Teilen (Fetzenköder) verwendet werden.
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Mindestmaß von 70 cm für den Wels in allen Gewässern in Sachsen-Anhalt
Mit der Veröffentlichung der Anordnung des Landesverwaltungsamtes vom 15.02.2007 zur Aufhebung der Anordnung über die Festsetzung des Mindestmaßes von 90 cm für den Wels (Silurus glanis) in der Elbe und ihren Nebengewässern am 15.03.2007 im Amtsblatt des Landesverwaltungsamtes Sachsen-Anhalt 3/2007, gilt für den Wels in allen Gewässern das einheitliche Mindestmaß von 70 cm.
Die Schonzeit vom 15.02. bis 30.06. bleibt unverändert.
Thüringen
Neue Kormoranverordnung beschlossen
In der Zeit vom 1. April bis zum 15. August kann eine entsprechende Erlaubnis bei der unteren Naturschutzbehörde beantragt werden, die nur dann erteilt werden darf, wenn öffentliche Belange, insbesondere solche des Naturschutzes, einschließlich des Artenschutzes und des Tierschutzes, nicht entgegenstehen. Bisher war es in der Brutzeit verboten, Kormorane zu töten. Nun wird eine ganzjährige Tötung ermöglicht. Die allgemeine Gestattung der Tötung gilt in einem Gebiet von 250 Metern um fischereiwirtschaftlich genutzte Gewässer und Fließgewässer.
Um die Schäden durch Kormorane gering zu halten, wurde die Verhinderung von Brutkolonien, z. B. durch Maßnahmen wie das Stören des Nestbaus oder das Herunterstoßen von Nestern eingeführt. Ausdrücklich ausgenommen ist hier der Zeitraum vom Beginn der Eiablage bis zum Verlassen der Brutkolonie durch die Jungvögel.
USA
Online- Meldepflicht
Bei Einreise in die USA gilt ab Januar 2009 für jene Saaten die von der Visumspflicht befreit sind (z.B. Deutschland, Österreich) - Mindestens 3 Tage vor Antritt des Besuches muss man sich schriftlich und zwar online bei den US- Behörden registrieren lassen. Sollte man diese Mindestfrist versäumt haben wird einen die Einreise bereits am Flughafen verweigert. Ab August 2008 soll diese Online-Registrierung (ESTA) als Probebetrieb laufen. Weiterhin soll ab Mitte 2009 bei Ein und Ausreise Abdrücke von allen 10 Fingern genommen werden. Bereits bis Ende 2008 werden die Zwei-Finger-Scanner gegen die neuen 10 Finger-Scanner getauscht. Wichtig!!! Unbedingt rechtzeitig über die aktuellen Einreisebestimmungen in die USA informieren!!!
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Teilverbot für Lithium
Auch Angler reisen gern. Da ist die Mitnahme des Fotos oder Videogerätes obligatorisch. Ab den 1.1.2008 schränken die USA das Mitführen von Lithium-Akkus im Fluggepäck ein. Das betrifft auch Akkus wie sie in Handys, Fotoapparaten, Videokameras und Laptops verwendet werden. Nach neusten Bestimmungen dürfen diese Batterien nicht mehr im aufgegebenen Gepäck (Koffer, Reisetasche) mitgeführt werden, sondern nur noch im Handgepäck. Doch auch hier gibt es Beschränkungen. Erlaubt sind Akkus bis zu einen Lithiumanteil von 8 Gramm. Bei Mitnahme von Ersatzspeichern darf die Gesamtmenge an Lithium nicht mehr wie 25 Gramm betragen. Das sind bei moderneren Akkus maximal zwei zusätzliche Speicher. Diverse größere Laptop-Akkus, Speicher für Videokameras und Digitalkameras dürfen weder im Hand- noch im aufgegebenen Gepäck mitgeführt werden. Da bleibt nur noch der Postweg. Die Begründung der Amerikaner: Brandgefahr. Tipp: Vor den Abflug bei der jeweiligen Fluglinie erkundigen wie hoch die aktuell geltenden Grenzwerte sind. Notfalls den Hersteller der Akkus Konsultieren wie hoch der Lithiumanteil ist.
Auch sollten alle Feuerzeuge zu Hause bleiben, denn die sind generell verboten!!!
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Was ist Gigantisch?
So manch einer erzählt von seinen gigantischen Fischfang. Wie groß ein Fisch sein muss, um ihn tatsächlich als „Giant“ bezeichnen zu dürfen, wissen die Amerikaner seit Ende 2005 nun ganz genau. Zumindest wenn es um Blauflossentune geht. Der National Marine Fisheries Service hat die Fische Katalogisiert. Demnach muss ein gigantischer Blauflossentun mindestens 140 kg (310 lbs ) wiegen, damit er auch den Name „Giant“ verdient.
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Kreishaken wird zur Pflicht
In den USA ist der National Marine Fisheries Service zuständig für die Gesetzgebung in der Fischerei. Nun bringt diese Institution ein neues Gesetz auf den Weg, dass die Anhänger von Cach&Release gerne lesen werden. Ab den 1. Januar 2007 müssen bei allen Wettkämpfen auf Schwerttragende Fische in amerikanischen Gewässern die Kreishaken (Circlehooks) verwendet werden. So soll begünstigt werden, dass die beangelten Fische wieder zurückgesetzt werden können. Ausnahmen gibt es allerdings noch bei der Verwendung von künstlichen Ködern. Hier können die Angler weiterhin die J-Haken verwenden. Man geht davon aus das sich dieses Gesetz positiv auf die Bestände der Schwerttragenden Fische auswirkt und den Trend zur Erholung der Fischbestände fortsetzt.
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Mahi-Mahi verdrängt Dolphin
Der gebraüchliche Name der Goldmakrele war bisher „Dolphin“. Nun nehmen die Amerikaner immer mehr Abstand von dem Namen und ersetzen ihn durch die hawaiianische Bezeichnung Mahi-Mahi. Die Begründung ist so simpel wie auch einleuchtend. Der Mahi-Mahi ist ein ausgezeichneter Speise- und Sportfisch und wird immer beliebter. Leider steht ihm dabei sein Name im Weg. In Amerika wird neben der Goldmakrele auch noch der Delfin als „Dolphin“ bezeichnet und es kommt deshalb leicht zu Verwechslungen. Kein Mensch möchte einen Delfin auf den Teller liegen haben. Also gibt es künftig vorsichtshalber nur noch Mahi-Mahi.
Florida
Ab Mitte 2007 werden in Florida die Fische Goliath Grouper und Tarpon besser geschützt. Ab da ist es nicht mehr erlaubt diese Fische auch nur kurzzeitig für ein Foto aus dem Wasser zu nehmen. Es drohen deftige Strafen! Als Beweismittel reichen hierfür veröffentlichte Fotos vom Fänger mit seiner Beute. Wer trotzdem mit seinen Fang aufs Foto möchte muss den Fisch im Wasser abschlagen, und ihn mit einer Fang- Plombe (Kill Tag) versehen. Diese Plombe kostet ca. 50 Dollar und muss auf den Foto zu sehen sein.
Norwegen
Fangverbot für Dorsch im norwegischen Skagerrak
Ab dem 15. Juni 2019 ist im gesamten Oslofjord sowie in Teilen des norwegischen Skagerraks das Fischen auf Dorsch ganzjährig verboten. Das Verbot wurde notwendig, damit sich der stark bedrohte Bestand sich wieder erholt. Das Verbot gilt erst mal für drei Jahre und umfasst sowohl die Freizeit- als auch die Berufsfischerei. Nur für Berufsfischer deren Betrieb von der Existenz bedroht ist bestehen Ausnahmen.
Eine Karte mit den Verbotszonen finden Sie hier.
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Rettungswestenpflicht in Norwegen
Wie die norwegische Sunnmorsposten berichtete, hat das norwegische Parlament unter anderem beschlossen, dass ab dem 1. Mai 2015 Pflicht ist eine Rettungsweste zu tragen, wenn man in Norwegen mit einem Boot unterwegs ist. Allerdings gilt dies nur dann, wenn das Boot tatsächlich fährt und weniger wie 8 Meter lang ist.
Während die Bootslänge wohl die wenigsten Angler in Norwegen von der Regelung ausschließt, hilft vielleicht die Formulierung, dass die Rettungswesten nur während der Fahrt getragen werden müssen, den einen oder anderen davon zu überzeugen es tatsächlich zu tun.
Infos: in Norwegisch!
http://www.smp.no/nyheter/alesundogomland/article10785870.ece
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Neue Mindestmaße für Meeresfische
Seit Anfang des Jahres 2010 gelten für Angler in Norwegen hinsichtlich der Mindestmaße für Meeresfische die Vorschriften aus der Berufsfischerei.
- Aal: Fangverbot für Angler
- Dorsch: nördlich 64ºN 47 cm; südlich 64ºN 40 cm
- Flunder: 20 cm
- Heilbutt: 80 cm
- Hering: Skagerrak 18 cm; Nordsee 20 cm; Trondheimfjord 23 cm; sonstige Bereiche 25 cm
- Kliesche: 23 cm
- Köhler: nördlich 62ºN 45 cm, südlich 62ºN 40 cm, sonstige Bereiche 32 cm
- Makrele: 30 cm
- Rotbarsch: 32 cm
- Schellfisch: nördlich 64ºN 44 cm, südlich 64ºN 31 cm
- Scholle: Skagerrak 27 cm, sonstige Bereiche 29 cm
- Seehecht: 30 cm
- Seezunge: 24 cm
- Steinbutt: 30 cm
- Wittling: 32 cm
Untermaßige Exemplare müssen jeweils schonend zurückgesetzt werden. Sollte ein Fisch tot oder stark verletzt sein, darf er mitgenommen und verzehrt werden. Makrelen oder Köhler für den Eigenverzehr oder für den Ködergebrauch dürfen mitgenommen werden. weitere Infos unter: www.lovdata.no/for/sf/fi/ti-20041222-1878-009.html
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Aalfangverbot
Nun hat auch Norwegen sein Aalfangverbot. Seit dem 1. Juli 2009 besteht in Norwegen ein generelles Aalfangverbot. Dies betrifft die Angler genau so wie die kommerziellen Fischer. Notwendig wurde dieser Schritt durch den drastischen Rückgang des Aalbestandes auch in Norwegen. 2009 dürfen die Fischer noch ihre Quoten erfüllen, aber danach ist Schluss.
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Bootsführerschein für Norwegenurlauber
Ab den 1. Mai 2010 hat die Norwegische Regierung die Einführung eines Bootsführerschein geplant. Diese Reglung soll Norweger genauso treffen wie Touristen. Geplant ist, dass alle Bootsführer die jünger als Jahrgang 1980 sind und ein Boot mit 25 PS oder acht Meter Länge führen wollen den Besitz eines Bootsführerscheines nachweisen müssen. Die deutschen Scheine werden akzeptiert! Für alle die vor 1980 geboren wurden bleibt alles wie bisher.
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15- Kilo Regel
Die Norweger streiten sich auch intern weiter um die 2006 eingeführte 15- kg Regel. Danach dürfen Touristen nur 15 Kilo selbst gefangenen Seefisch gefroren oder frisch mit nach Hause nehmen. Diese Verordnung hat unter deutschen Anglern zu viel Verunsicherung und Stornierungen geführt. Im Gespräch sind 25 bzw. 30 Kg pro Person und Reise.