Archiv 2014
Ärger um den Deutschen Angelfischerverband (DAFV)
Die Zusammenführung von VDSF und DAV wurde von vielen unserer Mitglieder befürwortet, auch weil jeder verstand, dass mit einer großen Gemeinschaft mehr Druck auf die Regierung und auf die EU ausgeübt werden kann. Doch leider ist vom neu gegründeten DAFV in dieser Beziehung noch nicht viel passiert. Was aber schnell beschlossen werden soll, ist eine Beitragserhöhung für 2016.
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Gewässerfonds
Wie schon in der Ausgabe 4/14 von Fischer und Angler zu lesen war gelten neue Reglungen mit den Partnerverbänden.
Mitglieder die ihren Hauptwohnsitz nicht in Sachsen haben, aber ab den 01.01.2015 Mitglied in einen sächsischen Verein werden wollen, erhalten keine vergünstigte Gewässerfondsmarke für ihren Hauptwohnsitz! Für alle Mitglieder, die schon in einen sächsischen Verein organisiert sind ändert sich nichts.
Für das Angeln in Brandenburg ist der Nachweis gezahlter Fischereiabgabe zu erbringen. Dafür ist jedes Mitglied selbst verantwortlich. Dies bedeutet, dass jeder Inhaber eines sächsischen FS der nach dem 25.05.2012 ausgestellt wurde diese Fischereiabgabemarke erwerben muss.
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Fangbegrenzung für Barsche
Ab 2015 dürfen in allg. Angelgewässern nur noch 10 Barsche entnommen werden, davon maximal 5 Stück über 30 cm.
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Störmthaler See L06-132
Wie der Angelverband Leipzig informiert kann ab den 01.01.2015 im Störmthaler see geangelt werden. Bootsangeln ist getattet, allerdings bedürfen Boote, die mit einen Motor angetrieben werden eine wasserrechtliche Erlaubniss. Informationen zu den Sperrstrecken am See entnehmt ihr bitte aus dem neuen Gewässerverzeichnis.
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Achtung!!
Neue Gewässerverordnung/Gewässerverzeichnis
Ab den 01.01.2015 gilt in Sachsen eine neue Gewässerordnung und gleichzeitig auch das neue Gewässerverzeichniss. Die neuen GO/GV werden mit den Angelberechtigungen für 2015 ausgegeben. Bitte informiert euch rechzeitig über alle aktuellen Änderunen.
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Gewässersperrung!
Speicherbecken Borna-Deutzen (Adria) L06-127
Wegen diverser Vorkommnisse ist das Angeln am Speicherbecken Borna-Deutzen ab sofort verboten!
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Gewässersperrungen!
Lehmgrube am Gewerbegebiet in Neukirchen (C 05-116). Die Lehmgrube am Gewerbegebiet in Neukirchen bleibt wegen Besatzruhe bis einschließlich 13.11.2014 für das Angeln gesperrt.
Ziegeleiteich Hohenstein-Ernstthal (C 06-107). Der Ziegeleiteich Hohenstein-Ernstthal bleibt aus fischereifachlichen Gründen bis einschließlich 13.11.2014 für das Angeln gesperrt.
Brauereiteich (C 03-107). Der Brauereiteich Hainichen muss wegen Pflegearbeiten kurzfristig abgesenkt werden. Daher ist das Gewässer vom 13.10. bis zum 24.10.2014 für das Angeln gesperrt.
Info: AVS
Gewässersperrungen wegen Besatzmaßnahmen:
D 07-142 Blaue See Wiednitz vom 06.10. – 24.10.
D 07-143 Waldsee Wiednitz vom 06.10. – 24.10.
D 10-108 Stau Lauterbach vom 12.10. – 09.11.
Info: AV Elbflorenz Dresden
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Sachsen- Anhalt
Kormoranverordnung!
Jetzt hat auch endlich Sachsen- Anhalt eine Kormoranverordnung
Die Landesregierung hat am Dienstag auf Grundlage des Bundesnaturschutzgesetzes eine so genannte Kormoranverordnung beschlossen. Die Verordnung dient dem Schutz von Fischarten und Fischbeständen und soll fischereiwirtschaftliche Schäden durch Kormorane verhindern. Sie ersetzt die seit dem Jahr 2006 in Sachsen-Anhalt praktizierte Gestattung von Ausnahmen zum Abschuss von Kormoranen im Einzelfall. Diese hat sich nach einem Evaluierungsbericht des Landesverwaltungsamtes als zuständige Behörde nicht bewährt. Die Verordnung tritt am 1. Januar 2015 in Kraft.
Die Staatssekretärin im Umweltministerium, Anne-Marie Keding, sagte: „Der Kormoran hat sich nach seiner Unterschutzstellung durch die EU-Vogelschutzrichtlinie in den vergangenen 30 Jahren stark ausgebreitet. Die Fischbestände der durch ihn beflogenen Gewässer sind teilweise stark zurückgegangen mit entsprechenden Auswirkungen auf die heimische Fischfauna und die Berufsfischerei. Deshalb ist die Kormoranverordnung ein notwendiger Schritt.“
Nach der neuen Verordnung dürfen Jäger Kormorane in der Zeit vom 16. August bis 15. März eines jeden Jahres auf, über oder an Gewässern sowie bewirtschafteten Anlagen der Teichwirtschaft, Fischhaltung und Fischzucht und in einem Abstand von bis zu 300 Metern bejagen (so genannte Vergrämung). Außerdem dürfen sie die Entstehung neuer Brutkolonien verhindern. Bestimmte Bereiche, wie etwa Naturschutzgebiete, Vogelschutzgebiete und jagdlich befriedete Bezirke, sind von dieser Befugnis ausgenommen.
Die Verordnung sieht neben der Melde und Nachweispflicht der durchgeführten Vergrämungsmaßnahmen auch ein Monitoring der weiteren Entwicklung vor. Dazu werden das Landesamt für Umweltschutz und die obere Fischereibehörde die Bestandsentwicklung des Kormorans und bedrohter Fischarten in einem jährlichen Bericht dokumentieren.
„Mit der neuen Verordnung und der Bestandsüberwachung wird sichergestellt, dass es für Kormorane auch in Zukunft ausreichende Lebens und Rückzugsräume im Land gibt. Gleichzeitig hat die Verordnung aber auch zum Ziel, das bestehende Ungleichgewicht zwischen Fischartenschutz und Kormoranschutz zu reduzieren, ohne einen dieser Bereiche übermäßig zu beeinträchtigen. Keineswegs wird mit der Verordnung eine systematische Verfolgung von Kormoranen verbunden sein“, so Keding.
Im Ergebnis einer öffentlichen Anhörung von Sachverständigen im Umweltausschuss des Landtages im Februar 2012 konnte festgehalten werden, dass der Rückgang der Fischbestände an einigen Gewässern hauptsächlich auf die Zunahme der Kormorane zurückzuführen ist. Besonders gefährdete Fischarten wie Äsche und Barbe sind teilweise derart dezimiert, dass ein Verschwinden dieser Arten droht. Die Gefährdung tritt hauptsächlich im Winter ein, wenn große Standgewässer zufrieren und viele Kormorane aus der Ostseeregion ins Binnenland ziehen und häufig kleinere, noch offene Flüsse und Bäche aufsuchen.
Ein einzelner Kormoran verzehrt täglich 300 bis 500 Gramm Fisch. In kleineren und nicht sehr tiefen Gewässern kann der Fischbestand nach einem Kormoraneinflug in kurzer Zeit um bis zu 90 Prozent dezimiert werden. „Das kann zum Problem für den Naturschutz werden, aber auch für die Fischerei", so Keding. Der Vogel unterscheide nicht zwischen den unterschiedlichen Fischarten. Auf seiner Speisekarte stünden auch seltene und im Bestand gefährdete Arten. Vielmehr hänge die Beuteaufnahme der Kormorane hauptsächlich von der Zusammensetzung der Fischartengemeinschaften und Greifbarkeit der Fische in den Gewässern ab. Bevorzugt würden kleinere Fische gefressen. Es seien aber auch Beutefische von deutlich mehr als 800 Gramm Stückmasse in Mägen von Kormoranen festgestellt worden.
Den zunehmenden Einfluss des Kormorans auf die Fischbestände in Sachsen-Anhalt belegen folgende Zahlen: So sanken im Land die Fänge der Angelfischerei von ca. 240 bis 250 Tonnen in den Jahren vor 2002 auf ca. 130 bis 150 Tonnen in den Jahren 2010/2011. Die Berufsfischereierträge der Fluss und Seenfischerei in Sachsen-Anhalt sanken von 156 Tonnen im Jahr 2003 auf 72 Tonnen im Jahr 2009.
Von Land, Bund und Fischerei und Naturschutzverbänden werden bereits Schutzprogramme und Besatzmaßnahmen zur Wiederansiedlung stark gefährdeter Wanderfischarten durchgeführt. Daneben ist die Verbesserung des ökologischen und chemischen Zustandes der Fließgewässer eine wesentliche Voraussetzung zum Schutz und Erhalt der Fischarten. „Vor diesem Hintergrund muss die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass der Erfolg all dieser Maßnahmen nicht von vornherein durch einen ungehinderten Einfluss des Kormorans wieder zunichte gemacht wird. Artenschutz darf nicht an der Wasseroberfläche aufhören“, sagte die Staatssekretärin.
Zahlen zum Kormoranbestand
Die gesamte europäische Population des Kormorans wird derzeit auf etwa 600.000 Brutvögel und somit auf eine Anzahl von fast zwei Millionen Vögeln geschätzt. Die Anzahl der Brutvögel lag in Deutschland im Jahr 2011 bei etwa 39.000 Brutvögeln.
Die Gesamtpopulation des Kormorans in SachsenAnhalt beläuft sich auf mehrere tausend Vögel. Im Winter steigt sie durch die Zuwanderung aus dem Ostseeraum und Nordeuropa stark an.
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Sachsen
Drahtsetzkescher verboten!
Wie in der Verbandszeitung „Fischer&Angler“ Ausgabe 3/14 zu lesen war, ist das Hältern von Fischen (auch Aale) in Drahtsetzkeschern nicht zulässig.
Begründung: Aufgrund der Materialeigenschaft und der Dimension sind diese Kescher zur Hälterung ungeeignet. Bei Hälterung von Fischen sollten diese keine Beeinträchtigung ihres Gesundheitszustands zugefügt werden.
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Sachsen
Neues vom Stausee Glauchau. (C 06-102)
Nach mehreren Telefonaten konnten wir mit den AVS folgende Einigung erlangen.
Das Hineinwaten zur Köderausbringung bleibt auch weiterhin untersagt.
Dies wird durch die zuständigen Verbands- und Gewässeraufsicht (VGA) auch verstärkt kontrolliert. Bei Nichteinhaltung erfolgt der Verweis vom Gewässer mit einem Eintrag ins Fangbuch, beim zweiten Verstoß erfolgt der Einzug der Angelberechtigung.
Bei Benutzung von Futterbooten ist ein Abstand von 80 Metern zu den Schutzzonen und Schutzbereichen einzuhalten.
Auch dies sollte strikt eingehalten werden und wird durch die VGA kontrolliert. Die VGA kennt die Entfernungen, da sie dies schon im Vorfeld per GPS vermessen hat. Also lieber etwas mehr Abstand!! Spätere Diskussionen sind zwecklos.
Wir bitten alle vernünftigen Angler diese neuen Regelungen am See einzuhalten, damit wir auch weiterhin das Futterboot verwenden dürfen.
In diesen Sinne Petri Heil.
Kurze Info darüber auch auf der Seite vom AVS.
http://www.anglerverband-chemnitz.de/index.php/news-des-avs/gewaesserinformationen
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Sachsen
Neues vom Stausee Glauchau. (C 06-102)
Wie auf der Seite vom AVS zu lesen ist, darf bis auf Wiederruf kein Futterboot mehr verwendet werden. Das ins Wasser Waten zum auslegen der Köder ist auch verboten.
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Deutschland
Offener Brief des LVSA an die teilnehmenden Landesverbände zur Beratung am 21.07.2014 zur Situation im DAFV
16.07.2014
Liebe ordentliche und mittelbare Mitglieder des LV Sächsischer Angler e.V., liebe sächsische Angelfreunde,
die Verschmelzung der beiden ehemaligen Bundesverbände DAV und VDSF zum DAFV ist bekanntermaßen vollzogen.
Mittlerweile häufen sich die kritischen Stimmen aus unserer Mitgliedschaft zu den Aktivitäten und zur Situation im Bundesverband. Das Präsidium des LV Sächsischer Angler e.V. hat sich dazu bekannt offen und transparent mit dieser Situation umzugehen und die gegenwärtige Situation auch offen anzusprechen.
Nicht zuletzt wird der DAFV mit Mitgliedsbeiträgen finanziert und jedes Mitglied hat ein Recht auf umfängliche Information. Die Positionen des Präsidiums des Landesverbandes Sächsischer Angler e.V, welche zukünftig in den Verhandlungen unsererseits vertreten werden, kann in der angehangenen PDF nachgelesen werden.
Auch wenn es etwas langatmig ist, jeder interessierte Angler sollte sich dies Mal durchlesen!!!
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Deutschland
Umfrage: Sind Hobbyangler Tierquäler?
Pressemitteilung des Berliner Leibniz-Instituts für Gewässerökologie und Binnenfischerei: Die meisten Deutschen glauben, dass Fische Schmerzen empfinden können. Dennoch akzeptiert ein Großteil der Bevölkerung das Angeln aus moralischer Sicht, insbesondere wenn es zur Nahrungsbeschaffung oder zur Gewässerhege erfolgt. Auch das vom Angler selbstentschiedene Zurücksetzen von großen, entnahmefähigen Fischen nach dem Fang aus ökologischen Gründen hält das Gros der Bevölkerung für unproblematisch. Das und vieles mehr ergab eine repräsentative Umfrage zur Einstellung der Bevölkerung in Deutschland zum Tierschutz in der Angelfischerei, die vom Berliner Leibniz-Institut für Gewässerökologie und Binnenfischerei (IGB) gemeinsam mit der Humboldt-Universität vorgelegt wurde.
Rund 7 % der Deutschen angeln regelmäßig in ihrer Freizeit. Zugleich ist die Angelfischerei durch das Tierschutzgesetz streng reglementiert. Vor allem das Angeln ohne sogenannten vernünftigen Grund ist tierschutzrechtlich verboten, wenn dadurch Fischen Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt werden. Doch der Teufel steckt im Detail. So gibt verschiedenste Ansichten über die guten Gründe, die das Hobbyangeln legitimieren. Zudem ist sich die Wissenschaft bezüglich der Schmerz- und Leidensfähigkeit von Fischen uneinig. Dr. Carsten Riepe (IGB) und Prof. Dr. Robert Arlinghaus (IGB und Humboldt-Universität zu Berlin) bilden mit Hilfe ihrer nun publizierten repräsentativen Umfrage erstmals die Stimme der Bevölkerung in Deutschland zum Thema Angeln und Tierschutz ab. Die wichtigsten Ergebnisse können auf Basis von über 1000 zufällig in ganz Deutschland ausgewählten Befragten folgendermaßen zusammengefasst werden:
1. Angeln ist positiver besetzt als die Freizeitjagd
Nur ein Fünftel der Deutschen lehnt das Angeln aus moralischen Gründen ab. Für die Mehrzahl der Befragten (61 %) ist das Angeln als Freizeitbeschäftigung positiv oder neutral besetzt. Ein Angelverbot würde mehrheitlich nicht unterstützt werden. Im Vergleich dazu wird die Jagd deutlich negativer bewertet.
2. Fische können Schmerzen empfinden, aber wohl begründetes Angeln wird akzeptiert
Die meisten Befragten glauben, dass eine Forelle Schmerz empfinden kann. Auch sind über 40 % der Deutschen der Meinung, dass das Angeln für Fische schmerzhaft ist. Dennoch findet die große Mehrheit der Bevölkerung die Hobbyfischerei akzeptabel, insbesondere wenn sie zur Nahrungsbeschaffung (62 % Zustimmung) oder als ökologische Hegemaßnahme (69 % Zustimmung) erfolgt. Die ethische Bewertung des Angelns orientiert sich dabei vor allem an der Intention des Fischenden und weniger daran, was dem Fisch an der Angel passiert. 88 % der Befragten finden es moralisch völlig akzeptabel, Fisch zu essen.
3. Es besteht kein besonders dringender Bedarf zur Verbesserung des Tierschutzes beim Hobbyangeln
Tierschutz ist ein wichtiges Thema in der Gesellschaft. Doch wird von der Mehrheit der Bevölkerung (74 %) kein dringender Bedarf gesehen, den Tierschutz in der Freizeitfischerei zu verbessern. Eine Verbesserung des Tierschutzes wird in anderen Bereichen der Mensch-Tier-Interaktion, wie z.B. in der Versuchstierhaltung oder in der Landwirtschaft, als viel wichtiger empfunden.
4. Gegenwärtig bereits verbotene Praktiken wie Wettangeln und der Einsatz lebender Köderfische sind nicht akzeptiert, Put-and-Take-Angeln und die Verwendung von Setzkeschern sind hingegen okay.
Die hierzulande verbotenen Formen des Wettangelns ohne Verwertungsabsicht und die Verwendung lebender Köderfische werden von der Mehrheit der Befragten rigoros abgelehnt. Gleiches gilt für das ebenfalls unerlaubte, nicht waidgerechte Töten von Fischen durch Erstickenlassen. Beim Put-and-Take-Angeln besetzen die Betreiber kommerzieller Angelteiche schlachtreife Fische, welche Kunden für ein Entgelt wieder herausangeln können. Auch diese Praktik ist in Deutschland aus Tierschutzsicht kritisch diskutiert. Tatsächlich aber hat die Mehrheit der Befragten kein Problem damit (51 % finden es völlig akzeptabel, 29 % stehen der Praktik neutral gegenüber, 20 % lehnen dies ab). Ganz ähnlich verhält es sich mit der Verwendung von Setzkeschern. Diese werden eingesetzt, um gefangene Fische lebend im Gewässer zu halten, bis sie weiter verwertet werden. Ihr Einsatz wird von der Mehrheit der Bevölkerung als unproblematisch angesehen.
5. Ökologische Gründe rechtfertigen Catch-and-Release entnahmefähiger Fische
Als Catch-and-Release-Angeln (Fangen und Zurücksetzen) bezeichnet man eine Angelpraxis, bei der Fische, die groß genug und legal entnahmefähig sind, nach dem Fang wieder in das Gewässer zurückgesetzt werden. Da in Deutschland das Angeln vor allem mit dem vernünftigen Grund der Verzehrabsicht toleriert wird, gibt es in einigen Bundesländern die Regelung, dass prinzipiell entnahmefähige Fische nach dem Fang entnommen werden müssen. Mit anderen Worten: Es herrscht ein Entnahmegebot und ein Zurücksetzverbot. Die Mehrzahl der Bürger steht einem selektiven Zurücksetzen aus ökologischen Gründen nach Selbstermessen des Anglers jedoch positiv gegenüber – zum Beispiel, um kleinen Fischen das Heranwachsen in den Bestand zu ermöglichen (78 % Zustimmung) oder um große Laichfische für den Bestand zu erhalten (65 % Zustimmung). Gesellschaftlich weniger akzeptiert ist es, wenn das Zurücksetzen zur Selbstprofilierung genutzt wird, beispielsweise um anderen Anglern den Wiederfang zu ermöglichen. 56 % der Befragten finden dies verwerflich. Doch auch ein totales Zurücksetzen aller Fische wird nur von 40 % der Bevölkerung abgelehnt. Die Gesellschaft hat damit eine moderatere Einstellung zum Catch-and-Release als viele Veterinär- und Fischereibehörden oder zahlreiche Tierschutz- und Angelfischereiverbände.
Insgesamt zeigt die Studie, dass Gesetzgeber, Behörden und Angelverbände das Tierschutzgesetz in vielen Fällen gemäß der allgemeinen Bevölkerungsmeinung zum Angeln in Deutschland auslegen. Doch gibt es auch überdenkenswerte Bestimmungen. Insbesondere die gegenwärtig weitverbreitete Entnahmepflicht ist für den Bestandsschutz aus ökologischen Gründen kontraproduktiv. Eine liberalere Regelung, die selektives Zurücksetzen von ökologisch bedeutsamen großen Fischen ermöglicht, würde aus Sicht der Bevölkerung grünes Licht erhalten und auch den Beständen zu Gute kommen.
Die Ergebnisse dieser repräsentativen Bevölkerungsbefragung sind in der Reihe „Berichte des IGB“ unter dem Titel „Einstellungen der Bevölkerung in Deutschland zum Tierschutz in der Angelfischerei" erschienen. Der Bericht steht unter www.besatz-fisch.de zum Download bereit. Insgesamt wurden 1043 zufällig ausgewählte Personen ab 14 Jahren befragt. Die Antwortquote aller ausgewählten Personen betrug über 72 %. Die Datensammlung und -auswertung wurde durch die am IGB angesiedelten Projekte Adaptfish (gefördert im Rahmen des Pakts für Innovation und Forschung durch die Gottfried-Wilhelm-Leibniz-Gemeinschaft) sowie Besatzfisch (gefördert vom Bundesministerium für Bildung und Forschung) ermöglicht.
Eva-Maria Cyrus, Carsten Riepe & Robert Arlinghaus
Quelle: DAFV http://www.dafv.de/index.php/themen/forschung-wissenschaft/umfrage-sind-hobbyangler-tierquaeler
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Gewässersperrung
Der Speicher Lohsa I (Silbersee und Restloch Mortka) wurde durch Allgemeinverfügung des Sächsischen Oberbergamtes ab sofort zur
Beangelung gesperrt Achtung: Teilweise gilt auch Betretungsverbot!
Quelle: Angelverband „Elbflorenz“ Dresden e.V.
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Wagelwitzer Teich (L08-148)
Die Sperrung des Wagelwitzer Teichs (L08-148) ist mit sofortiger Wirkung wieder aufgehoben. Das Gewässer darf wieder beangelt werden.
Quelle: Angelverband Leipzig e.V.
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Kiesgrube Luppa II (L05-103)
In Abstimmung mit der zuständigen Naturschutzbehörde wurde festgelegt, dass an der Kiesgrube Luppa II (L05-103) im Westbereich zum Schutz eines Rohrdommel Brutplatzes ein Gewässerabschnitt, welcher kurzfristig ausgeschildert wird, für das Angeln gesperrt wird. Damit ist auch einer der dort
vorhandenen Angelplätze nicht mehr nutzbar.
Wir bitten um Beachtung!
Quelle: Angelverband Leipzig e.V.
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Nordrhein-Westfalen
Hallo Leute,
bitte unterstützt die Petition zur Einführung von Entnahmemaße für Sportangler in Nordrhein-Westfalen!
https://secure.avaaz.org/de/petition/Oberste_Fischereibehoerde_NordrheinWestfalen_Einfuehrung_von_Entnahmemasse_
fuer_Sportangler in_NordrheinWestfalen/?copy
Ihr wisst bestimmt alle wie wichtig diese Reglung auch für uns Karpfenangler ist. Das Thema Catch&Release wird dann in ein vollkommen neues Licht gerückt. Leider sind in der letzten Zeit schon einige Petitionen in anderen Bundesländern abgelaufen ohne die benötigten Stimmen zu erreichen.
Danke.
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Thüringen
Bauarbeiten an der Talsperre Schömbach (L11-101)
Mal wieder!!
Wegen Bauarbeiten am Damm muss der Wasserstand in der Talsperre Schömbach (L11-101) abgesenkt werden. Aus diesem Grund ist das Angeln ab dem 15. September diesen Jahres verboten. Die Freigabe erfolgt nach Beendigung der Bauarbeiten und dem Wiederanstau des Gewässers. Entsprechend der bisher vorliegenden Bauplanung könnte dies schon im Spätherbst erfolgen. Die Talsperre wird nicht total entleert, so dass der Fischbestand im Gewässer verbleiben kann.
Quelle: Angelverband Leipzig e.V.
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Deutschland
August Walter „Auwa“ Thiemann ist tot
Die gesamte Angelszene trauert um einen der bekanntesten Angler Deutschlands. August-Walter Thiemann, besser bekannt als Auwa, ist am gestrigen Tag (05.05.2014) nach schwerer Krankheit verstorben. Auwa war seit seinem fünften Lebensjahr Angler aus Leidenschaft und insbesondere durch die TV-Formate „Fish n’ Fun“ sowie „Das Angelduell“ sehr bekannt. Außerdem war er als Autor, Guide und Moderator tätig. Er trug maßgeblich dazu bei, dass der Angelsport in Deutschland selbst für Nichtangler spannend dargestellt wurde. Unser tiefstes Beileid gilt den Angehörigen von Auwa.
Quelle: Blinker
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Sachsen
Nachtangelverbot! TW-TS Dröda (C 09-114, C 09-115, C 09-116)
An Vor und Hauptsperre der Trinkwassertalsperre Dröda besteht absolutes Nachtangelverbot. Die Ausnahmeregelung zum angemeldeten Gruppennachtangeln wurde wegen Verstöße von der LTV ausgesetzt.
Beachtung der Schutzzonenverordnung!
Die Ge-und Verbote der Schutzzonenverordnung sind strengstens zu beachten. Jegliches Errichten von Feuerstätten, inkl. Aufstellen von Grillgeräten aller Art, ist strengstens verboten! Das Benutzen von Straßen und Wegen mit öffentlich-rechtlicher Widmung ist in der Schutzzone I nur unter Beachtung der gebotenen Vorsicht zulässig. Ansonsten ist in der Schutzzone I jegliche Einfahrt mit Kraftfahrzeugen strengstens verboten! Es sind Parkmöglichkeiten in Bobenneukirchen und oberhalb des Betriebsgeländes der Staumauer zu nutzen.
Die Verbandsgewässeraufsicht (VGA) wird die Kontrollen verstärken. Neben der Ahndung nach Gewässerordnung und SächsFischG werden Verstöße gegen die Schutzzonenverordnung als Ordnungswidrigkeit zur Anzeige gebracht.
Quelle: www.anglerverband-chemnitz.de
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Deutschland
Leitsätze des DAFV e.V.
Anlässlich der Delegiertenversammlung des Landesverbandes Sächsischer Angler e. V. am 08.03.2014 in Leipzig wurden Leitsätze als Empfehlungen für den DAFV verabschiedet. Sie sollen als Diskussionsgrundlage für die zu erarbeitenden und noch zu beschließenden Leitsätze des DAFV dienen.
Diese Empfehlungen sollen die wesentlichen Grundsätze der angelfischereilichen Motivationen unserer Mitglieder widerspiegeln und sind hier einsehbar: Weiterlesen
Quelle: Landesverband Sächsischer Angler e.V.
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Mecklenburg- Vorpommern
Heringsangeln im Stralsunder Hafen
Rostock, den 15.03.2014
Die Allgemeinverfügung zur Fischereiausübung im Hafen Stralsund vom 10.09.2013 (AmtsBl.MV/AAz. 3013 S.569) wird in Durchführung der Fischereikontrolle wie folgt angewandt:
Im Rahmen des Heringsangelns ist im Hafen Stralsund (ausgenommen Fährkanal, Semlower Kanal, Badenkanal, Querkanal, Heilgeistkanal und Langer Kanal einschließlich Flotthafen) bei der Ausübung der Fischerei, die Verwendung einer Handangel mit einem Heringspaternoster mit maximal sechs
einschenkligen Haken zulässig.
Die Regelung gilt vom 21.03. bis 15.04.2014.
Begründung:
Aufgrund der warmen Witterung ist die Einwanderung der Heringsschwärme in den Strelasund zu verzeichnen. Das Heringsangeln im Hafen Stralsund soll in den für das Angeln zugelassenen Bereichen durch die Allgemeinverfügung zum Schutz der Fische im Winterlager nicht betroffen sein.
Im Auftrag
gez.
Thomas Richter
Alle Angler werden hiermit dringend aufgefordert, sich an diese Regelungen zu halten.
Quelle: LAV- MV
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Deutschland
Der Leitfaden zum Entnahmefenster ist da!
Quelle: Carpzilla
Es gibt heiße Neuigkeiten zum Thema Entnahmefenster! Derzeit wird das Thema Entnahmefenster und damit verbundene Entnahmemaße unter Anglern, Vereinen und Verbänden heiß diskutiert. Doch es bestehen auch viele Unsicherheiten, unter welchen Voraussetzungen Vereine Zwischenmaße für eine sinnvolle Entnahme einführen dürfen. Der fortschrittliche Landessportfischerverband in Niedersachsen hat aus diesem Grund einen Leitfaden erstellt, der auf Stellungnahmen von Fachbehörden, zuständigen Ministerien, dem Niedersächsischen Verband, Wissenschaftlern und Juristen beruht und auf den auch das größte deutsche Angelmagazin Fisch und Fang in der aktuellen Ausgabe 04/2014 verweist.
Weiterlesen
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Sachsen
Makerruten sind verboten.
In Sachsen ist das verwenden von Makerruten verboten. Dies wird begründet, dass eine Angel die im Wasser liegt ausschließlich zum Fischfang dient und mit einem Köder bestückt sein muss. Die wurde auch bei der letzten Schulung für die Verbands und Gewässeraufsicht (VGA) noch einmal bestätigt.
Auszug aus dem Sächsischen Fischereigesetz.
§ 4
Fischerei mit Angeln
(1) Eine Handangel darf nur eine Anbissstelle haben. Diese muss beim Fischen mit einem Köder versehen sein. Spinnsysteme gelten als eine Anbissstelle.
(2) Entgegen Absatz 1 Satz 1 darf eine Hegene bis zu fünf Anbissstellen haben. Mit einer Hegene darf nur in Gewässern mit nachgewiesenem Vorkommen von Coregonenarten außerhalb von deren Schonzeit gefischt werden.
(3) Es darf gleichzeitig höchstens mit zwei Handangeln gefischt werden. Bei Verwendung einer Hegene, Spinn- oder Flugangel darf nur mit einer Angel gefischt werden.
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Verbandsgewässeraufsicht
Wie der Verband informiert sind Kontrollen der Verbandsgewässeraufsicht (VGA, roten Ausweis!!) auch ohne Zeugen, also alleine zulässig. Die VGA hat das Recht an unseren Verbandsgewässern auch ohne Zeugen zu kontrollieren, Verstöße festzustellen, Vermerke im Erlaubnisschein vorzunehmen und auch Angler bei Verstößen des Gewässers zu verweisen.
Quelle: Fischer&Angler März 2014
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Brandenburg
Verbandsvertragsgewässer des LAV Brandenburg 2014
Neben den “verbandseigenen” Brandenburger Gewässern bietet sich dem Brandenburger Angler die Möglichkeit, an sogenannten Verbandsvertragsgewässern (Gewässer, die durch einen Fischereibetrieb bewirtschaftet werden und auf Grund von Kooperationsvereinbarungen mit dem LAVB zur anglerischen Nutzung frei gegeben sind) zu fischen. Die aktuelle Liste dieser Gewässer findet ihr nachstehend.
Anmerkung: Es gelten unterschiedliche Regelungen bezüglich der Abgeltung bzw. Gültigkeit von Angelberechtigungen (Marke = Vollzahler-Beitragsmarke – Die Angelberechtigung wurde mit dem LAVB-Mitgliedsbeitrag bereits erworben; JAK = Es kann eine zumeist verbilligte Jahresangelkarte erworben werden – die LAVB-Mitgliedsmarke berechtigt nicht automatisch zum Angeln an den entsprechenden Gewässern). Nähere Informationen zu diesen Regelungen kann euch euer Verein oder der entsprechende KAV geben.
Im Rahmen der Anpassung der Havelkarte wurde bis auf wenige Einschränkungen das Raubfischangeln erlaubt. Hier gilt aber an einigen Gewässern eine zeitlich eingeschränkte Freigabe der Raubfischangelei. Informationen dazu sind beim zuständigen Kreisanglerverband zu erfragen.
Noch ein Hinweis zu den Regelungen am Wasser: Der Fischereirechteinhaber kann eigene Regelungen festlegen (Setzkescherbenutzung, Nachtangelmöglichkeiten, Schonmaße und – Zeiten, etc.) – diese sind VOR dem Angeln für das jeweilige Gewässer in Erfahrung zu bringen.
Lfd.-Nr. | Bezeichnung | Bemerkung |
VP 04 KAV Perleberg | ||
V 04-01 | Gnesdorfer Vorfluter, von km 158,7 (Landesgrenze zu Sachsen-Anhalt) bis km 166,2 (Mündung in die Elbe) | Marke |
V 04-03 | Elbe, Stromelbe (einschließlich der Bundenfelder auf brandenburger Seite) von km 432,05 (alte Havelmündung) bis km 438,0 (Mündung des Gnesdorfer Vorfluters) | Marke |
VP 05 KAV Prenzlau | ||
V 05-01 | Dammsee bei Fürstenwerder | Marke |
V 05-02 | Großer Parmensee bei Fürstenwerder | Marke |
V 05-03 | Pinnoweer See bei Pinnow | Marke |
V 05-04 | Rats-See bei Prenzlau | Marke |
V 05-05 | Kleiner Rats-See bei Schmachtenhagen | Marke |
V 05-07 | Großes Rotes Meer bei Sternhagen | Marke |
V 05-08 | Schulzensee bei Sternhagen | Marke |
V 05-09 | Kleiner See bei Sternhagen | Marke |
VP 06 KAV Templin | ||
V 06-01 | Großer Lychensee | Marke |
V 06-02 | Wurlsee | Marke |
V 06-03 | Zenssee | Marke |
V 06-04 | Fährsee | Marke |
V 06-05 | Lübbesee | Marke |
V 06-06 | Zaarsee | Marke |
V 06-07 | Röddelinsee | Marke |
V 06-08 | Gleuensee | Marke |
V 06-og | Platkowsee | Marke |
V 06-10 | Oberpfuhlsee | Marke |
V 06-11 | Stiernsee bei Friedenfelde | Marke |
V 06-12 | Nesselpfuhlsee | Marke |
V 06-13 | Stadtsee Lychen | Marke |
V 06-14 | Großer Kronensee | Marke |
V 06-15 | Großer Mahlgasstsee | Marke |
V 06-16 | Netzowsee | Marke |
V 06-17 | Lübbelowsee | Marke |
V 06-18 | Bruchsee | Marke |
V 06-19 | Großer Döllnsee | Marke |
V 06-20 | Stiepensee | Marke |
V 06-21 | Libbesickesee | Marke |
P 07 KAV Dahme-Spreewald | ||
V 07-01 | Gebiet Kolberg von Schleuse Kummersdorf (Kanal) bis Schleuse Neue Mühle und Schleuse Prieros bis Grenze Huschte | Marke |
V 07-02 | Storkower Kanal von Schleuse Storkow (km 15,6) bis Stahnsdorfer Mühlenfließ (km 9,7) | Marke |
P12 KAV Potsdam | ||
V 12-01 | Die Havel und durchflossene Seen von Landesgrenze Berlin bis Mühlendamm Brandenburg | Marke Havelkarte 5,00 € |
P15 KAV Westhavelland | ||
V 15-01 | Die Havel, siehe Anlage 1 und 2 Jahreskarte FSG Havel Brandenburg auf Homepage | Marke Havelkarte 75,00 € |
V 15-02 | Die Elbe, siehe Anlage 1 und 2 Jahreskarte FSG Havel Brandenburg auf Homepage | Marke Havelkarte 75,00 € |
P 17 KAV Zossen | ||
V 17-01 | Rangsdorfer See | Marke |
P 31 SAV Brandenburg-Potsdam | ||
V 31-01 | Die Havel, siehe Anlage 1 und 2 Jahreskarte FSG Havel Brandenburg auf Homepage | Marke Havelkarte 75,00 € |
Geschäftsbereich Cottbus | ||
VC 02 KAV Calau | ||
VC 02-01 | Schönfelder See | Marke |
VC 09 KAV Lübben | ||
VC 09-01 | Briesensee | Marke |
VC 09-02 | Raduschsee | JAK |
VC 09-03 | Spreefließgewässer der Fischereigenossenschaft Lübbenau (Gemarkg. Lübbenau bis Lübben Strandcafe (Wehr)) Biosphäre – Sperrstrecken beachten! | Marke |
VC 09-04 | Spreefließgewässer der Fischereigenossenschaft “Unterspreewald” Lübben, ab Wehr Strandcafé F.-J.-Lahn Str.; Wehr Schutzgraben bis 100 m vor Hartmannsdorfer Wehr (100 m Abstand vor Fischpässen beachten – Fischer hat Vorrang vor Angelfischer) | Marke |
Geschäftsbereich Frankfurt/Oder | ||
VF 00-01 | Oder | JAK |
VF 00-02 | Spree von der Brücke, Alt Schadow bis zur Brücke Fürstenwalde | Marke/JAK |
VF 01 KAV Angermünde/Schwedt | ||
VF 01-01 | Mündesee | Marke |
VF 01-04 | Großer Schwarzer See (bei Altkünkendorf) | Marke |
VF 01-05 | Wolletzsee | Marke |
VF 01-08 | Glambecker See | Marke |
VF 01-09 | Großer Prüßnicksee | Marke |
VF 01-12 | Kanal Hohensaaten-Friedrichsthaler-Wasserstraße km 128,0 bis 135,0 | JAK |
VF 02 KAV Beeskow | ||
VF 02-01 | Tiefer See bei Ranzig | Marke/JAK |
VF 02-03 | Sauener See | Marke/JAK |
VF 02-04 | Scharmützelsee | Marke |
VF 02-05 | Schauener See (Fischerei Köllnitz) | Marke |
VF 02-07 | Glower See | Marke/JAK |
VF 02-08 | Leisnitzer See | Marke/JAK |
VF 02-09 | Oegelner See | Marke/JAK |
VF 02-10 | Wergensee | Marke/JAK |
VF 02-11 | Rietzer See | Marke/JAK |
VF 04 KAV Barnim | ||
VF 04-06 | Oderberger Gewässer, Oderhavelkanal Gemarkungsgrenze Oderberg bis vor Hohensaaten und Alte Oder ab Tortz bis zur Mündung in den Oderhavelkanal | Marke/JAK |
VF 05 KAV Bad Freienwalde | ||
VF 05-01 | Alte Oder von Wriezen bis Hohensaaten | JAK |
VF 05-02 | Freienwalder Landgraben | JAK |
VF 05-03 | Tornower See, Stille Oder, Muchert und Parallelgraben | JAK |
VF 05-04 | Grenzgraben von Paulshof | JAK |
VF 05-05 | Freigraben | JAK |
VF 05-06 | Torflöcher Wriezen | Marke |
VF 05-07 | Kleiner und Großer Krebssee | Marke |
VF 05-08 | Falkenberger See | Marke |
VF 06 KAV Eisenhüttenstadt | ||
VF 06-01 | Katja See (Teilfläche) | JAK |
VF 06-05 | Großer Pohlitzer See | JAK |
VF 06-06 | Kleiner Pohlitzer See | JAK |
VF 06-07 | Stiller Treppelsee | JAK |
VF 07 KAV Fürstenwalde | ||
VF 07-01 | Müggelspree Große Tränke bis Mönchwinkel 1. Lake links | Marke/JAK |
VF 07-02 | Müggelspree Sievers Lake bis Straßenbrücke Neuzittau, Störitzsee, Karutzsee | Marke/JAK |
VF 08 KAV Märkisch Oderland Gewässeerbereich Seelow | ||
VF 08-01 | Kesselsee Falkenhagen | Marke |
VF 08-02 | Kesselsee bei Altfriedland | Marke |
VF 08-03 | Dolgensee | JAK |
VF 08-04 | Kleiner Trepliner See | JAK |
VF 08-05 | Schloßsee | JAK |
VF 08-06 | Mittelsee | JAK |
VF 08-07 | Aalkasten | JAK |
VF 08-08 | Schwarzer See Falkenhagen | JAK |
VF 08-09 | Klostersee | JAK |
VF 08-10 | Lettinsee | JAK |
VF 08-11 | Friedlander Strom | JAK |
VF 08-12 | Genschmarer See | JAK |
VF 08-13 | Großer Stienitzsee | Marke/JAK |
VF 08-14 | Kleiner Stienitzsee | Marke/JAK |
VF 08-15 | Kriensee | Marke/JAK |
VF 08-16 | Mühlenfließ | Marke/JAK |
Quelle: anglerneuigkeiten.de
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Sachsen
Vorsperre Döllnitzsee Fischereipachtgewässer (L05-119)
Wir wurden am 17.01.2014 darüber informiert, dass die Vorsperre Döllnitzsee (L05-119) nun doch noch in diesem Jahr entschlammt wird.Deshalb folgende Festlegungen:
Die schon ausgegebenen Erlaubnisscheine für die Vorsperre Döllnitzsee (L05-119) können bis zum 31. März 2014 zurückgegeben werden oder man kann damit am Fischereipachtgewässer Wagelwitzer Teich (L08-148) angeln.
Die Fischereiaufsicht wird dazu informiert.
Quelle: AVS
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Wagelwitzer Teich (L08-148)
Der Wagelwitzer Teich (L08-148) kann vom 01. März - 31. Dezember 2014 beangelt werden.
Quelle: AVS